Zu Nr. K. A. G. 7192. Gießen am 16. August 1854.
Betreffend: Die Leseholzuutzung in den Domanial- und in den Gemeindewaldungen.
Das Großherzogliche
Kreis Amt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
3 benachrichtige Sie, daß die§. S. 5 und 6 der Verordnung vom 31. Juli 1854, betreffend: i die Leseholznutzungen in den Großherzoglichen Domanial- und den Communalwaldungen, welche be— stimmen:
§. 5.
Gegenstand der Leseholznutzung ist alles dürre auf der Erde liegende Reißholz, welches nicht auf Anordnung der Forstbehörde zum Verkaufe oder sonstigem Gebrauche zubereitet wurde.
Auch soll gestattet seyn, dürres stehendes Holz, welches, ohne den Baum zu besteigen, vom Boden aus mit der Hand von einer Person abgebrochen werden kann, soweit dieses Holz zur Kategorie von Reisholz gehört, also nicht über 2% Zoll dick ist, wie Leseholz zu benutzen und mitzunehmen.
§. 6.
Die Anwendung von Haken, Reißstangen, Stricken u. s. w. zum Um- und Abreißen von dürrem Holze, desgleichen die Anwendung von Säge-, Hau- oder Schneid-Werkzeugen zur Ge— winnung des Leseholzes ist untersagt.— Alles auf diese Art oder mit Anwendung solcher Instru— meute gewonnene dürre Holz wird als gefrevelt behandelt, wie denn auch schon das bloße Mitführen von dergleichen Instrumenten oder Werkzeugen der im Artikel 77 des Forststrafgesetzes angedrohten Strafe unterliegt.
sofort in das Leben getreten und die Forstbeamten angewiesen sind, die dagegen Handelnden zur Anzeige zu bringen.
Sie werden dies als bald in Ihren Gemeinden bekannt machen lassen.
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