50
Zu Nr.
Bet
K
5. ——
K. A. G. 1328. Gießen, am 14. Februar 1854.
reffend: Die allgemeinen Vorschriften über richtige und gleichmäßige Bezeichnung der Behörden bei dienst— lichen Ausfertigungen.
Das Großherzogliche
Ek Amt Gie en
an
sämmtliche Gr. Bürgermeistereien dieses Kreises.
Auf Anordnung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird in Folge Reseripts Großher—
zoglichen Ministeriums des Innern vom 30. v. M. zu Nr. D. 15,697 Ihnen das Nachfolgende zur pünktlichen Befolgung mitgetheilt: A. Bei Ihren amtlichen Ausfertigungen, welche für das Inland bestimmt sind, haben Sie sich: 1. wenn darin Ihr Amtstitel in der Ueberschrift enthalten ist, die Bezeichnung:„Die Groß— herzogliche Bürgermeisterei(Amtsort)“ zu bedienen und Ihren Namen ohne Beifügung Ihres Amtstitels:„Bürgermeister“ zu unterschreiben. 2. Ausfertigungen dagegen, welche am Ende mit der Amtsqualität versehen werden, müssen nachfolgende Form erhalten: (Amtsort) den ten 18 Großherzogliche Bürgermeisterei(Amtsort.) (Namen.) B. Ist eine Ausfertigung für das Ausland bestimmt, so muß in beiden Fällen hinter das Wort„Großherzoglich“ noch das Wort„Hessische“ eingeschaltet werden. C. In Fällen Ihrer Verhinderung haben Ihre gesetzlichen Stellvertreter, die Beigeordneten, die Ausfertigungen zu unterschreiben, dabei jedoch folgende Bezeichnung anzuwenden: „In Verhinderung des Bürgermeisters:“ Name, Beigeordneter. D. Abkürzungen in der Ueber- oder Unterschrift(wie z. B. Gr. oder Großherz. oder Großh. Hess.),
sind unzulässig, es muß vielmehr die bezeichnete Qualität vollständig ausgeschrieben werden, nämlich:„Großherzoglich“ oder„Großherzoglich Hessische.“ Dasselbe gilt auch bei den Unterfertigungen der Beigeordneten, wobei„In Verhinderung des Bürgermeisters“ ebenfalls ganz ausgeschrieben werden muß, und darf demnach in keinem Falle die Abkürzung i e e e braucht werden.
l e e


