2.
——
Zu Nr. K. G. 95. Gießen, am 13. Januar 1854.
Betreffend: Maßregeln zur Verhütung heimlicher Auswanderungen.
Das Großherzoglich Hessische
Amt Geiß en
an
sämmtliche Gr. Lokalpolizeibehörden des Kreises und die Gendarmerie-Brigade- und Stations-Commando's.
Unter Hinweisung auf meine Amtsblätter Nr. 16 vom 19. März v. J., Nr. 38 vom 25. Juni v. J. und Nr. 41 vom 19. Juli v. J. benachrichtige ich Sie weiter, daß die Großh. Badische Re— gierung den im Großherzogthum Baden concesstonirten Auswanderungs-Agenten verboten hat, Ueber— fahrtsverktäge an Auswanderer aus dem Großherzogthum Hessen auszufolgen, wenn diese nicht die amtliche Erlaubniß zur Auswanderung nach Amerika oder einem andern überseeischen Lande, beziehungs— weise einen dahin lautenden Reisepaß, besitzen. de
Dagegen ist der Großh. Badischen Regierung zugesagt worden, daß unlegitimirte Auswanz e derer aus dem Großherzogthum Baden, wenn solche von einer Großh. Hessischen Polizeibehörde auf der Durchreise betreten würden, in ihre Heimath zurückgewiesen werden sollten.
Ich beauftrage Sie, sich vorkommenden Falles hiernach zu bemessen.
Küchler.


