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Zu Nr. K. G. 8571. Gießen am 12. October 1854.
Betreffend: Den Verkehr mit Getraide, Mehl und Kar— toffeln, sowie mit Brod.
Das Großherzogliche
else Gießen
an
die Großherzoglichen Ortspolizeibehörden und Gendarmeriestations-Commandanten des Kreises.
Domi es möglichst verhütet wird, daß Zwischenhändler dem Verbote des§. 1 der Verordnung vom 27. v. M. zuwider Getraide, Mehl oder Kartoffeln außerhalb des Fruchtmarkts ankaufen, weise ich Sie an, sich nicht nur bei allen Fruchtverladungen thunlichst zu vergewissern, ob nicht dabei die genannte Verordnung übertreten wird, sondern auch besonders am Morgen des Fruchtmarkts sowie am Abende und in der Nacht vorher Diejenigen, welche Frucht abfahren, genau zu überwachen, beziehungsweise überwachen zu lassen. Ich mache Sie hierbei darauf aufmerksam, daß die Polizei-Behörde des Fruchtmarktorts es gewöhnlich gar nicht oder sehr schwierig einem Verkäufer wird nachweisen können, wenn er die aufgefahrene Frucht verordnungswidrig erworben hat, und daß deshalb die Verantwortlichkeit für die Verhütung von Unterschleifen in dieser Beziehung nicht dieser Behörde, sondern der Behörde des Aufladeorts obliegt.
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