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Zu Nr. K. A. G. 8384. Gießen, am 5. October 1854.
Betreffend: Den Verkehr mit Gedraide, Mehl und Kar— toffeln, so wie mit Brod.
Das Großherzogliche
RNreis Amt Gie feen
an
die Großherzoglichen Ortspolizeibehörden des Kreises.
. Folge Ausschreibens Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 28. v. Mts. zu Nr. D. 12963 wird Ihnen zu der Verordnung vom 27. v. Mts. noch das Folgende zur Nachachtung bemerkt:
1) Zu 8. 2b der Verordnung. Die hier erwähnten Bescheinigungen sind alsbald nach vollzogenem Ankaufe von der Ortspolizeibehörde des Orts, wo der Ankauf erfolgte, einzuziehen und aufzubewahren. Die ausstellenden Behörden haben hiernach diejenigen Personen, denen der Schein behändigt ist, zu bedeuten.
2) Zu S. 8. Die hier erwähnten Bescheinigungen hat die Ortspolizeibehörde des Grenzorts, bei welchem die Ausfuhr stattfindet, in folgender Weise zu visiren: Passirt mit dem Bemerken, daß dieser Schein nur noch bis Uhr(der mit Worten zu schreibenden Stunde, bis wohin die Grenze überschritten sein kann) Gültigkeit hat. N., den ten 1854. Auch hiernach sind die Transpor— tanten geeignet anzuweisen.
Hierzu bemerke ich Ihnen noch Folgendes:
Die Bestimmungen des§. 6, verglichen mit§. 2 der Verordnung wegen der Aus fuhr von Ge— traide, Mehl und Kartoffeln(§. 9) beziehen sich nicht nur auf demnächst noch abzuschließende Verkäufe, sondern auch auf alle seither schon abgeschlossenen, in Folge deren die Waare noch nicht ausgeführt worden ist. Es ist deßhalb bei aller Ausfuhr, und in dieser Beziehung besonders an Eisenbahnstationen, darüber unausgesetzt zu wachen, daß keiner der genannten Gegenstände ausgeführt werde, welcher nicht von der betreffenden Bescheinigung begleitet ist.
Wegen des vorläufigen Verbots der Ausfuhr der Kartoffeln in das Ausland bleibt überdieß die Bekanntmachung vom 3. Oct. l. J.(Anzeigeblatt No. 79 v. 4. Oct.) in Kraft.
Schließlich empfehle ich bei den nach§. 8 der Verordnung auszustellenden Bescheinigungen den Orts— polizeibehörden die größte Vorsicht, damit dieselben nicht zu anderen oder größeren Transporten, oder Auf— käufen, als worauf sie sich beziehen sollen, mißbraucht werden können.
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