Ausgabe 
4.8.1854
 
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Zu Nr. K. A. G. 6655. Gießen am 4. August 1854.

Betreffend: Die Verpachtung und Ausübung der Communaljagden, hier insbesondere den Mißbrauch der Jagdwaffenpässe auf

Inhaber. Das Großherzoglich Hessische

Kreis ⸗Amt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

UA zu verhüten, daß solche Personen, denen nach§. 5 der Verordnung vom 28. Juni 1827 Jagdwaffenpässe nicht verabfolgt werden sollen, durch Gebrauch von Pässen auf Inhaber dieses Verbot umgehen, hat Großherzogliches Ministerium des Innern durch Verfügung vom 14. Juli 1854 N. D. 9216 angeordnet, es solle in den Pachtbedingungen der durch Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 22. November 1849(Amtsblatt N. 23) unter 3 vorgeschriebenen Bedingung:Ein Pachter kann die Jagd nur ousüben, wenn er mit einem seine Personalbeschreibung enthaltenden Jagdwaffenpaß versehen ist, und kein Pachter darf mehr als einen Jagdwaffenpaß auf Inhaber(zum Gebrauch der qualificirten Personen, die er etwa mit auf die Jagd nehmen will) lösen die weitere Bestimmung beigefügt werden:Wird ein Pachter bei Ausübung der Jagd betreten, welcher statt eines seine Perso nalbeschreibung enthaltenden Jagdwaffenpasses nur einen Jagdwaffenpaß auf Juhaber vorzeigen kann, oder hat ein Pachter einen Jagdwaffenpaß auf Inhaber an eine Person abgegeben, welche ihm von dem Großherzoglichen Kreisamte ausdrücklich als eine solche bezeichnet worden ist, die einen Jagdwaffenpaß nicht erhalten kann, so hat er eine Conventionalstrafe von 10 fl. an die Gemeindekasse zu bezahlen.

Ich setze Sie hiervon zu Ihrer Nachachtung in Kenntniß.

Küchler.

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