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Zu Nr. K. A. G. 6654. Gießen am 4. August 1854.
Betreffend: Die Verpachtung und Ausübung der Communaljagden.
Das Großherzogliche
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die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Giosherzogliches Ministerium des Innern hat durch Verfügung vom 14. Juli 1854 ad Nr. D. 3562 in Erläuterung des Art. 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1848 bestimmt, daß jede Person, mit Ausnahme der qualificirten Eltern, Kinder und im Brode des Pächters stehenden Personen, welche, wenn auch mit Erlaubniß des Jagd-Pächters und mit einem Passe versehen, in dessen Abwesenheit die Jagd ausüben, sich eines Jagdfrevels schuldig machen und sind hiervon Geschwister und sonstige Ver⸗ wandte des Jagd-Pächters nicht ausgenommen.
Die Eltern, Kinder und im Brode des Jagd-Pächters stehenden Personen dürfen, in Abwesen— heit des Jagd⸗Pächters Gäste ausnahmsweise nur dann mit auf die Jagd nehmen, wenn der Jagd⸗ Pächter die fragliche Jagd allein gepachtet, und dem einschlägigen Oberförster schriftliche Anzeige von dem Mitnehmen von Gästen gemacht worden ist—.
Indem ich Sie hiervon in Kenntniß setze, weise ich Sie an, diese Bestimmung bei den Verpach—
1 tungen der Jagd in Ihren resp. Gemeinden jedesmal zur Kenntniß der Jagd-Pächter zu bringen, auch die dermaligen Jagd-Pächter auf geeignete Weise von derselben in Kenntniß zu setzen.
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