Ausgabe 
3.2.1854
 
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4.

Zu Nr. K. A. G. 928. Gießen am 3. Februar 1854.

Betreffend: Das Fahren mit Hunden.

Das Großherzoglich Hessische

Kreis⸗Amt Gießen

an

sämmtliche Localpolizeibeamten des Kreises.

D der Gebrauch von Hunden zum Fahren immer mehr um sich greift, so wird, um Unglücks falle zu verhüten, welche hierdurch entstehen, in Folge höchster Verfügung Großh. Ministeriums des Innern vom 17. Januar d. J. zu Nr. D. 13,814 von 1853 das Nachfolgende verfügt:

1) Wenn auf den Straßen innerhalb der Städte und Dörfer oder auf den Landstraßen Hunde zum Ziehen gebraucht werden, so müssen dieselben von einem Führer mit Vermeidung aller Mißhand lung gelenkt werden.

2) Auf den mit Hunden bespannten Wagen oder Karren dürfen keine erwachsene Personen sitzen.

3) Die mit Hunden bespannten Fuhrwerke haben die Fahrbahn der Straßen einzuhalten, also Fuß 05 Reitpfade zu vermeiden, und alle Vorschriften über das Ausweichen der Fuhrwerke zu eobachten.

4) Als Führer sind nur Erwachsene oder solche Kinder zulässig, welchen die nöthige Einsicht und Körperkraft zugeschrieben werden kann. Es ist der Localpolizeibehoͤrde vorbehalten, die ihr ungeeignet erscheinenden Personen zu bezeichnen, deren sich sofort der Eigenthümer eines ziehenden Hundes zum Führer nicht weiter bedienen darf, so wie auch der Localpolizeibehörde zusteht, die Hunde zu bezeichnen, welche zum Ziehen gar nicht gebraucht werden sollen.

5) Wenn die mit Hunden bespannten Fuhrwerke längere Zeit anhalten, so sind die Führer dafür zu sorgen verbunden, daß die Hunde nicht gequält werden und die Vorübergehenden nicht belästig en.

6) Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen soll der Eigenthümer des zum Ziehen gebrauchten Hundes mit einer Strafe von 1 bis 5 fl. belegt werden, welche im Falle der Un einbringlichkeit im Gefängniße, den Tag zu einem Gulden gerechnet, zu verbüßen ist. Von der eingehenden Strafe erhält der Denunciant ein Dritttheil als Denunciationsgebühr.

Sie werden diese Verfügung alsbald in Ihren Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß bringen und

den nöthigen Eintrag in dem Publicationsregister machen.

U

Küch ler.