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11.
Zu Nr. K. A. G. 3428. Gießen, am 1. Juni 1854.
Betreffend: Das Mitnehmen schulpflichtiger Kinder auf Reisen.
Das Großherzogliche
Kreis⸗ Amt Gießen
an
sämmtliche Großherzogliche Localpolizeibeamten des Kreises.
Geoßherzogliches Ministerium des Innern hat durch Ausschreiben vom 3. April 1854 ad N. D. 4123 verfügt, daß das Mitnehmen schulpflichtiger Kinder auf Reisen von Schauträgern, Kleinhändlern und ähn— lichen herumziehenden Individuen, seien es Inländer oder Ausländer, nicht zu gestatten sei.
Es wäre somit dafür zu sorgen, daß Reiselegitimationen für solche Personen nicht auch auf schul— pflichtige Kinder auszudehnen, resp. solche Legitimationen zurückzunehmen und diejenigen reisenden Schau— träger ꝛc., welche in Begleitung von schulpflichtigen Kindern betreten werden, sofort in ihre Heimath zurückzuweisen seien. N 5
Sie werden sich hiernach achten.
Küchler.


