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51.
Zu Nr. K. A. G. 8132. Gießen, am 31. October 1853.
Betreffend: Die Fremden⸗ und Sicherheitspolizei, insbesondere das Visiren der Wanderbücher und anderer Reise— legitimationen.
Das Großherzoglich Hessische
is Amt Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.
De viele von Ihnen erst nach der Zeit eingetreten sind, in welcher das Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern an die vorhinigen Gr. Regierungs-Commissionen in rubricirtem Betreffe er— schienen ist, und die betreffenden Bürgermeister mit den Bestimmungen desselben nicht hinlänglich vertraut sein möchten, so sehe ich mich durch weiter erlassenes Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern vom 13. October 1853 ad Nr. D. 13719 veranlaßt, die durch jenes Ausschreiben ertheilten Vorschriften: „daß niemals mehr Wanderbücher und andere Reiselegitimationen blos durch den Eintrag„„visirt““ oder „„gesehen““ oder„„hat sich hier so und so lange aufgehalten““ oder„„passirt““ und dergleichen zu visiren „sind, sondern hierbei jedesmal bestimmt der Ort angegeben werden muß, an welchen sich der Reisende „am nächsten Tage als Ziel seiner Reise zu begeben gedenkt“ unter Strafandrohung hiermit ein— zuschärfen.
Die Gensdarmerie und das übrige Polizeipersonal ist angewiesen, jede wahrgenommene Zuwiderhand— lung gegen diese Bestimmung zur Kenntniß der vorgesetzten Behörde zu bringen.
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