Zu Nr. K. A. G. 6873. Gießen am 31. August 1853.
Betreffend: Den Betrieb und die VBeaufsichtigung des Gewerbes der 5 Mäkler mit Getraide, Hülsenfrüchten und Kartoffeln.
Das Großherzoglich Hessische
Kreis Amt Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.
C: ist in den letzten Jahren die Wahrnehmung gemacht worden, daß das Uebel, dessen Beseitigung die Verordnung vom 4. December 1846:„den Betrieb und die Beaufsichtigung des Gewerbes der Mäkler mit Getraide, Hülsenfrüchten und Kartoffeln betr.“, bezweckt, sich da und dort wieder äußerst fühlbar macht. Um daher alle unredlichen Einflüsse auf den Handel mit den nothwendigsten Lebensbedürfnissen und auf deren Preise möglichst zu beseitigen, sehe ich mich in Folge Entschließung Großh. Ministeriums des Innern vom 22. August l. J. zu Nr. D. 7494 von 1852 veranlaßt, Ihnen hiermit die strengste Handhabung der gedachten Verordnung anzuempfehlen.
Zu Verhütung der Nachtheile, welche aus einer zu großen Anzahl von Mällern eutstehen, empfehle ich Ihnen in Gemäßheit des§. 2 der Verordnung vom 4. December 1846 in jedem einzelnen Falle die Frage in reifliche Erwägung zu ziehen, ob für die Concesstonirung eines Mäklers ein wirkliches Bedürf— niß spricht, und über diese Frage zugleich das Gutachten der größeren Gutsbesitzer Ihrer Gemeinde zu erheben und vorzulegen.
De e Piet sch, Reg.⸗Assessor.


