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Zu Nr. K. A. G. 5135. Gießen am 25. Juni 1853.
Betreffend: Maßregeln zur Verhütung der heimlichen Auswanderungen.
Das Großherzoglich Hessische
Kreis-Amt Gießen
an
sämmtliche Gr. Lokalpolizeibehörden des Kreises und die Gendarmerie-Brigade und Stations-Commando's.
Mit Bezug auf das Ausschreiben vom 19. März l. J., Amtsblatt Nr. 16, benachrichtige ich Sie, daß die Königlich Bayerische Staatsregierung die darin bemerkte Maßregel in Bezug auf Großh. Hess. Unterthanen ergriffen und die betreffenden Königl. Bayerischen Behörden angewiesen hat, bei Durchreisen Groß. Hess. Unterthanen durch das Königreich nach überseeischen Ländern stets eine genaue Prüfung der Legitimationspapiere derselben vorzunehmen, und jenen die Weiterreise nur dann zu gestatten, wenn sie sich im Besitze der erforderlichen Nachweise darüber befinden, daß sie zu solcher Reise befugt sind, anderen Falls dagegen auf kürzestem Wege und mit gebundener Route in ihre Heimath zurückzuweisen.
Die Königl. Bayerische Regierung wünscht, daß gleiche Maßregeln auch in Bezug auf die durch das Großherzogthum in überseeische Länder reisenden Königlich Bayerischen Untherthanen ergriffen werden möchten, und ich weise Sie daher an, Letztere nur dann zu diesem Zwecke durch das Großherzogthum passtren zu lassen, wenn sie sich über die Befugniß zur Reise in überseeische Länder auszuweisen vermögen, sonst aber sie mit gebundener Reise⸗Route in ihre Heimath auf dem kürzesten Wege zurückzuweisen.
Küchler.


