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Zu Nr. K. A. G. 457. Gießen am 24. Januar 1853.
Betreffend: Die Verbesserung der Feldpolizei, insbesondere die Anstellung und Entlassung der Feldschützen.
Das Großherzoglich Hessische
Kreis Amt Gießen
an
sämmtliche Großh. Bürgermeister dieses Kreises.
Anbei theilen wir Ihnen einen Abdruck der in obigem Betreff von Großh. Ministerium des Innern unterm 10. Januar l. J. erlassenen Verordnung zu Ihrer Nachachtung und mit der Weisung mit, auch dem Gemeinderath solchen zur Einsicht vorzulegen.
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Zu Nr. D. 16,576. 5 Darmstadt am 10. Januar 1853. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische r een e
an
sämmtliche Großherzogliche Kreis ämter.
Unter Beziehung auf die Verordnung vom 8. d. Mts.(Nr. 2 des Regierungsblatts) wird hier— durch weiter Folgendes verfügt:
1) In jeder Gemeinde muß in der Regel ein Feldschütze angestellt sein. Es ist jedoch zulässig, Ge— meinden von kleinen Gemarkungen mit anderen Gemeinden in einen Feldschutzbezirk zu vereinigen. Die Anstellung mehrerer Feldschützen für eine Gemeinde oder einen Feldschutzbezirk ist erforderlich, wenn wegen Ausdehnung des Bezirks, wegen gebirgigen oder von Flüssen und großen Bächen durchschnittenen Terrains, wegen in der Mitte liegender Waldungen, wegen der großen Zahl der begangen werdenden Frevel ꝛc. es
nicht möglich ist, den Bezirk durch einen Feldschützen gehörig schützen zu lassen.
2) Die Feldschützen werden nach Vernehmung des Gemeinderaths von dem Bürgermeister auf Wider— ruf, also niemals blos auf ein Jahr oder eine bestimmte Zahl von Jahren, ernannt. Der Bürgermeister hat von jeder solchen Ernennung, unter Beischluß des Berathungsprotokolls des Gemeinderaths, die An— zeige dem ihm vorgesetzten Kreisamt zu machen, welches, wenn es bei der Ernennung nichts zu erinnern findet, die Verpflichtung des Ernannten durch das betreffende Stadt- oder Landgericht, beziehungsweise Friedensgericht, veranlassen wird. Um das Kreisamt in den Stand zu setzen, zu prüfen, ob der ernannte Feldschütze die zur Bekleidung dieser Stelle erforderlichen Eigenschaften besitzt, und somit die Verpflichtung des Ernannten und dessen Einweisung in den Dienst erfolgen kann, müssen die dem Kreisamt vorzulegen— den Aktenstücke— Bericht oder Berathungsprotokoll— über Alter, Gesundheitsumstände, bisherige Auf— führung und Beschäftigung, insbesondere auch darüber, ob der ernannte Feldschütze lesen und schreiben


