feld⸗
gern
am
hung.
spfeh⸗
lung a 8.
chlag ö Zu Nr. K. A. G. 455. Gießen am 20. Januar 1853.
De⸗
und 5 Betreffend: Die Fortführung der Grundsteuerkataster.
0 der
Das Großherzoglich Hessische
reis Ant Gießen
an
feld⸗ sämmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises.
nicht 1 Ge⸗ 8 selden pfrevel 2 die in Nr. 59 des Gr. Regierungsblattes vom vorigen Jahr erschienene Verordnung„Die
Fortführung der Grundsteuerkataster betr.“, welche in innigster Beziehung zu der in demselben Regierungs— freis⸗ blatte befindlichen Verordnung über die Ausführung des Gesetzes vom 21. Februar v. J. ꝛc. dc. steht, sind die bisherigen Bestimmungen über die zum Zwecke des Ab- und Zuschreibens in dem Grundsteuer—
ders kataster aufgestellten Besitzwechsel-Tagebücher aufgehoben worden, indem von dem 1. d. Mts. an die für chen⸗ die Fortführung der Grundbücher in den beiden diesseitigen Provinzen von den Gr. Stadt- und Landge⸗ chte, richten und in der Provinz Rheinhessen von den Gr. Rentmeistern, jetzt Gr. Obereinnehmern, aufgestellt rord⸗ werdenden Mutationsverzeichnissen zugleich auch zur Grundlage für das Ab- und Zuschreiben in den olizei, Steuerkatastern dienen sollen. Mit Beziehung auf diese neue Bestimmung weisen wir Sie auf Antrag der
Gr. Ober⸗Steuer⸗Direction an, die seit dem 1. August v. J. schon für das Jahr 1854 geführten Tage- — bücher mit den Einträgen der bis zum 31. December v. J. erfolgten Immobiliar- Besitzwechsel abzuschließen Olts⸗ und an die betreffenden Gr. Steuer⸗Commissäre abzugeben.
be Zugleich geben wir Ihnen die strenge Befolgung des§. 7 der Verordnung„Die Fortführung der 5 Grundsteuerkataster betr.“, auf, welcher wörtlich folgendermaßen lautet;
„Damit auch die nicht blos vorübergehenden Veränderungen in der Culturart der Grund—
5 stücke und die Ab⸗ und Zugänge an den Gebäuden durch Errichtung neuer oder durch Verände- Ain rung vorhandener Gebäude in den Grundsteuerkatastern und Grundbüchern gehörig gewahrt wer— 4 5 den können, sind die Bürgermeister verbunden, wie dies bereits hinsichtlich der Culturveränderungen
durch den Art. 9 der Verordnung vom 23. Januar 1844 über die Fortführung der Grundbücher vorgeschrieben ist, im Monat Juli jeden Jahres unter Zuziehung der Feldgeschwornen über alle in der Gemarkung eingetretenen derartigen Veränderungen Verzeichnisse aufzustellen, wofür sie Ver⸗ die im Art. 24 der erwähnten Verordnung unter 2 festgesetzte Gebühr von 2 kr. vom Posten Die anzusprechen haben.“
merk„Diese Verzeichnisse müssen bis zum 1. August nebst den Meßbriefen, auf deren rechtzeitige
ein⸗
deckten Beibringung, soweit solche nach dem dritten Absatz des§. 4 erforderlich find, die Bürgermeister die betreffenden Grundbesitzer aufmerksam zu machen haben, an den Steuer-Commissär des Bezirks
mung übersendet werden.“
erden. Kü che err.
dessen b
u ver⸗
Fortent⸗ 8


