Ausgabe 
19.3.1853
 
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16.

Zu Nr. K. A. G. 2270. Gießen am 19. März 1833.

Vetreffend: Maßregeln zur Verhütung der heimlichen Aus⸗

wanderung. Das Großherzoglich Hessische

is Amt Gießen

an

sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.

Das nachstehende höchste Ausschreiben bringe ich unter der Aufforderung zu Ihrer Kenntniß, dessen Inhalt in Ihren Gemeinden möͤglichst zu verbreiten, damit die Auswandernden von den ihnen gegen⸗ falls drohenden Nachtheilen bewahrt werden.

U e e e

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Zu Nr. D. 2623. Darmstadt, am 11. März 1853.

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzoglich Hessische eren des Inu ern

an

sämmtliche Großherzogliche Kreisämter.

1 fortwährend Großherzogliche Unterthanen, hauptsächlich zur Umgehung der Millitärdienstpflicht oder in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachtheiligen, ohne Beachtung der über das Auswandern be stehenden gesetzlichen Vorschriften, somit ohne vorher eingeholte Dimissorialien und Pässe auswandern, so haben wir uns veraulaßt gesehen, an die Regierungen der benachbarten Staaten das Ersuchen zu richten, die Anordnung zu treffen, daß alle Großherzoglich Hessische Unterthanen, welche in deren Landen auf der Re.se nach den Seehäfen zur Einschiffung in überseeische Länder betroffen werden und sich nicht im Besitze einer förmlichen Urkunde über ihre Entlassung aus dem diesseitigen Unterthanenverbande und eines auf deren Grund ertheilten Reisepasses; solche aber, welche nicht auswandern, sondern bloß nach überseeischen Ländern reisen wollen und sich nicht im Besitze des zuletzt erwähnten Reisepasses befinden, welcher ausdrücklich auf die Reise in überseeische Länder lautet, zur Fortsetzung ihrer Reise nicht zuge lassen, sondern in ihre Heimath zurückgewiesen werden. Damit nun diesseitige Unterthanen den hiermit für sie, wenn sie ohne jene Legitimation reisen, verbundenen Nachtheilen sich fernerhin nicht mehr aus- setzen mögen, beauftragen wir Sie, diese Anordnung in geeigneter Weise zur allgemeinsten Kenntniß Ihrer Bezirksangehörigen zu bringen und vor Auswanderungen und Reisen ohne die gesetzliche Aus wanderungserlaubniß, resp. den oben erwähnten Reisepaß, zu verwarnen.

ae e. Zimmermann.