Frepler an 50 fl. lsseckassen
er bisher er unbe⸗ an sich des Ver⸗ egenfalls neben zu , wofern der nahe n Neben⸗ scher den dermögen,
ädigungen Asbreitung umächtige vorherige verletzung destimmter
den Feld⸗ velche zur len nach-
en sein ebstählen Zunahme ann, sich
imstehlens en, Ober⸗ über die T so bald sich noch auch die
da selbst.
*
26.
Zu Nr. K. A. G. 4160. Gießen am 18. Mai 1853.
Betreffend: Die Anweisung der Taggelder der Ortsvorstands— personen auf die Gemeindekassen.
Das Großherzoglich Hessische
Kreis ⸗A met Gießen
an sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.
Die Wahrnehmungen, daß einzelne Bürgermeister den in obigem Betreff gegebenen Bestimmungen bisher nicht genügend entsprochen haben, aber auch der weitere Grund, daß die deßfallsigen Anordnungen s. Z. in verschiedenen Verfügungen zu Ihrer Kenntniß gebracht worden sind, veranlassen mich, in Zusam⸗ menstellung der entsprechenden Vorschriften, gemäß der Ausschreiben des Ministeriums des Innern vom 20. December 1834 zu Nr. D. 11,178, 16. Juni 1835 zu Nr. D. 9522 und 5. Januar 1848 zu Nr. D. 24,470, das Folgende zu verfügen:
1) Es ist darauf besonders Bedacht zu nehmen, daß in gewissenhafter Wahrung des Interesses Ihrer Gemeinden nicht unnöthige Reisen in Angelegenheit derselben vorgenommen werden. Bei Decretur der Diäten werde ich meinerseits die wirkliche Nothwendigkeit derselben einer streugen Prüfung unterwerfen.
2) Die Taggebühren für jedes Ortsvorstandsmitglied sind auf 1 fl. 30 kr. für einen ganzen Tag festgesetzt. In denjenigen Fällen, in welchen der Bedienstete zur Zeit des Mittagstisches wieder zu Hause eintreffen kann, werden nur halbtägige Diäten gut geheißen. Dasselbe ist der Fall, wenn die auswärtigen Geschäfte erst nach der Mittagszeit vorgenommen werden.
3) Die Gr. Bürgermeister haben halbjährlich Verzeichnisse der in dem verflossenen halben Jahr für sie und die übrigen Ortsvorstandsmitglieder erwachsenen Taggelder für die in Gemeinde-Angelegenheiten außerhalb der Bürgermeisterei(Art. 15, 23 und 28 der Gemeinde-Ordnung) von ihnen besorgten Ge⸗ schäften aufzustellen.
4) Zu diesem Verzeichnisse ist das vorgeschriebene Formularpapier nach dem beifolgenden Muster, Formular 1, zu gebrauchen.
5) In diesen, von den Großh. Bürgermeistern jedesmal zu unterschreibenden, Verzeichnissen müssen die Namen der die Taggelder ansprechenden Ortvorstandspersonen, der auf das Geschäft verwendete Tag, der Gegenstand des Geschäfts, die Entfernung des Ortes des Geschäftes von dem Wohnorte, die Dauer desselben, sowie endlich der Betrag der Taggelder angegeben sein.
6) Je nachdem die Geschäfte, für welche Taggelder erwachsen sind, im Interesse der ersten, zweiten oder dritten Klasse der Gemeinde-Einnahmen und Ausgaben vorgenommen waren, sind jedesmal abgesonderte Verzeichnisse aufzustellen und einzusenden. Auch müssen über die Taggelder eines jeden einzelnen Ortsvor— standsmitgliedes abgesonderte Verzeichnisse aufgestellt werden.
7) Diejenigen von Ihnen, welche keine Taggelder zu beziehen haben, weil solche übereinkunftsmäßig in der bewilligten runden Summe der Büreaukosten mit enthalten sind, mache ich, zur Vermeidung von Mißverständnissen, darauf aufmerksam, daß durch diese Verfügung hieran nichts geändert wird.
8) Sobald die Ermächtigung zur Zahlungsanweisung von mir erfolgt ist, haben die Gr. Bürger— meister hierauf die Anweisung zur Auszahlung und zur ausgäblichen Verrechnung unter der betreffenden Ordn.⸗Nr. des Voranschlags unter das Verzeichniß zu setzen und dasselbe sodann dem Gemeinde-Einnehmer beziehungsweise dem Bezugsberechtigten zuzustellen.
9) Wenn hiernach im Allgemeinen auch der Taggelder von Ortsvorstandspersonen, außer denen der Bürgermeister, erwähnt worden ist, so ist es dabei doch nicht die Absicht, den Taggelder-Bezug von Ge⸗ meinderathsmitgliedern als Regel zu billigen; es wird hier vielmehr ausdrücklich bemerkt, daß, da nur der Bürgermeister die handelnde und ausführende Behörde in Gemeinde-Angelegenheiten ist, der Fall, daß einzelne Gemeinderathsmitglieder Geschäfte in Gemeinde-Angelegenheiten besorgen, nur selten eintreten kann und demnach als Ausnahme betrachtet werden muß. Derartige Anforderungen und Ansätze sind daher
— 3——


