37.
——
Zu Nr. K. A. G. 4664. Gießen am 17. Juni 1853.
Betreffend: Ausführung des Gesetzes wegen Errichtung und Beaufsichtigung der Wassertriebwerke an Bächen.
Das Großherzoglich Hessische
eis Amt Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.
Die in dem Art. 2 des Gesetzes vom 20. Febr. d. J. vorbehaltene Verordnung konnte bis jetzt in vollständig erschöpfender Weise noch nicht ausgearbeitet werden. Es hat aber Gr. Ministerium des Innern vermittelst Erlaß vom 30. Mail. J. zu Nr. D. 7689 einstweilen zur Beurtheilung der bei mir einzureichenden Gesuche um Erlaubniß zu Errichtung von Wassertriebwerken die beiliegend abgedruckten Bestimmungen getroffen, von denen Sie Kenntniß nehmen und eintretenden Falls die Interessenten darnach belehren werden.
Ich bemerke dabei zugleich weiter, daß zur Prüfung der Zulässigkeit eines Unternehmens der frag— lichen Art erforderlich ist, daß nachgewiesen werde:
1) ob die Höhe des anzulegenden neuen Wehres wenigstens 2½ Fuß unter dem tiefsten Punkt der
angrenzenden Thalfläche bleiben kann; 2) daß das Wehr, bei einer wenigstens 1½ der Normalbreite des Flusses betragenden Länge des horizontalen Fachbaumes(Wehrbaumes) eine Lage erhalten kann, welche keinen Abbruch der Ufer, zunächst unterhalb desselben, besorgen läßt und
3) daß der durch das Wehr veranlaßte Aufstau, bei dem höchsten Wasserstande, nach dem vor⸗ handenen Gefälle und den übrigen concurrirenden Umständen, zufolge einer auf hydraulische Grundsätze gestützten genauen Berechnung, sich nicht bis unter die Räder des zunächst oberhalb gelegenen Werks erstrecken und daß dieser Aufstau überhaupt keine Veranlassung zu nachtheiligen Ueberschwemmungen geben kann.
d e e


