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Zu Nr. K. A. G. 2143. Gießen am 17. März 1853.
Betreffend: Die Verordnung über die polizeiliche Aufsicht über die Dienstboten.
Das Großherzoglich Hessische
Kreis⸗Amt Gießen
an
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die sämmtlichen Gr. Localpolizeibehörden des Kreises Gießen.
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Da man die Wahrnehmung gemacht hat, daß die Vorschriften der Allerhöchsten Verordnung vom
1. Februar 1838— Nr. 7 des Regierungsblatts— betreffend die polizeiliche Aufsicht über die Dienst— boten nicht überall gehörig gehandhabt werden, so schärfe ich Ihnen dieselben hiermit ein, erwarte inskünftige deren genaueste Befolgung, insbesondere die ordnungsmäßige Führung der vorgeschriebenen Gesinderegister und die jedesmalige Abgabe eines Dienstbuchs an die Dienstboten Ihrer Gemeinde nach Vorschrift der Art. 2 und 3, Wiener Verordnung. Zu letzterem Behufe haben Sie die nöthige Anzahl solcher Dienstbücher immer vorräthig zu halten.
Kü ch. e r.
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