zur K Umlagen stets 3 Procent Hebgeb
54.
— Gießen, am 15. December 1853.
Zu Nr. K. A. G. 9,632.
Die Gemeindevoransckläge, insbesondere die Erheb⸗
gebühren von den Umlagen.
Das Großherzoglich Hessische
Kreis Amt Gießen
an
Betreffend:
sämmtliche Gr. Bürgermeister und Gemeindeeinnehmer des Kreises.
Nachstehend theile ich Ihnen im Abdrucke das in obigem Betreffe erlassene Ministerialausschreiben
enninißnahme und Beachtung mit. Es sind hiernach, falls keine Ausnahmsbestimmungen getroffen sind, o ühren zu berechnen, und in Rechnungsausg
Küchler.
der getroffen werden, von den abe zu bringen.
59.
Zu Nr. D. 16,536. f Darmstadt am 2. December 1853.
Betreffend: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische Ministeriu m des Inneren
a n
sämmtliche Großherzogliche Kreisämter.
Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß, gegen die Vorschrift unter 3 unseres Amtsblatts Nr. 18. von 1839, von den Gemeinde-Umlagen auch daun die Erhebgebühren in derselben Größe wie von der ordentlichen Einnahme berechnet und in Ausgabe passirt werden, wenn in dem Besoldungsverzeichnisse resp. in dem Berathungsprotokoll zum Voranschlage eine darauf bezügliche, auf Anstellungsdecret oder auf besondere Bewilligung gestützte, ausdrückliche Nachricht nicht vorhanden ist, und sind daher veranlaßt, unter Einschärfung jener Vorschrift, hiermit anzuordnen, daß überall, wo eine solche Erklärung im Berathungs⸗ protocoll sich nicht findet, stets 3 Procent als durch das Büdget genehmigte Erhebgebühren von den Um⸗ lagen anzuschen und in Rechnungs⸗Ausgabe zu passiren sind. Sie werden die Ortsvorstände und Rechner hiernach bedeuten.
v. Dalwigk. v. Lehmann.


