Ausgabe 
14.12.1853
 
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53.

Zu Nr. K. A. G. 9631. Gießen am 14. December 1853.

Betreffend: Das Hausiren mit selbstverfertigtem inländischen weißen und farbigen Flanell und Boy.

Das Großherzoglich Hessische

eis Amt Gleßen

an

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises Gießen.

Das in obigem Betreff erlassene Ministerialamtsblatt theile ich Ihnen in nachstehendem Abdruck zu Ihrer Nachricht und Bemessung mit dem Bemerken mit, das Nöthige in der Anlage B. zu der Verordnung vom 6. November 1846 zu wahren.

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58.

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Zu Nr. D. 15,399. Darmstadt, am 23. November 1853 Betreffend: Wie oben.

Das Großherzoglich Hessische ite rium des In nern

an

sämmtliche Großherzogliche Kreis ämter.

Wir eröffnen Ihnen hiermit, daß, ebenso wie nach Anlage B. zu der Verordnung vom 6. Novem⸗ ber 1846 der Hausirhandel mit glatten inländischen Baumwollenzeugen gestattet ist, künftighin, nach ein geholter Erlaubniß der Administrativbehörde, Patente zum Hausirhandel mit selbstverfertigtem inländischen

weißen und farbigen Flanell und Boy ertheilt werden kann, wonach Sie sich in vorkommenden Fällen bemessen wollen.

%, ee ee e v. Lehmann.