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einer Zu Nr. K. A. G. 180. Gießen am 12. Januar 1853.
Betreffend: Die Instruction für die Feldschützen.
5 Das Großherzoglich Hessische
Kreis Amt Gie fen
an
sämmtliche Großh. Bürgermeister dieses Kreises.
Schon durch Verfügung des Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 9. März 1842 zu Nr. D. 4257(Nr. 12 des Ministerial⸗Amtsblatts) ist verordnet worden daß jeder Feldschütze mit einem Exemplar des Feldstrafgesetzes und der Instruction für die Feldschützen Seßehen sein solle und daß die Großh. Bürgermeister zu Anschaffung derselben anzuweisen seien. Neuerdings hat nun Großh. Mini— sterium des Innern durch Verfügung vom 30. v. Mts. z. Nr. D. 16578(Minist.⸗Amtsblatt Nr. 39) uns beauftragt, darüber wachen zu lassen, daß die sämmtlichen Feldschützen auch wirklich mit einem Exemplar des Feldstrafgesetzes und der ihnen ertheilten Instruction versehen seien und daß namentlich den neuangestellten Feldschützen schon vor ihrer Verpflichtung das Feldstrafgesetz nebst Instruction zugestellt werde.
Wir weisen Sie hiernach an, die bezeichnete Anschaffungen, insoweit es bis jetzt noch nicht geschehen, alsbald zu bewirken, und sich deßhalb an die Verlagshandlung der Invalidenanstalt— C. W. Leske zu Darmstadt— zu wenden. Ihrem Bericht über die Befolgung dieser Anordnung sehen wir innerhalb 4 Wochen entgegen. N
Zugleich fordern wir Sie hierbei auf, den Feldschützen die pünktliche Befolgung der in der In— struction ihnen ertheilten Vorschriften zur Pflicht zu machen. Insbesondere ist den Feldschützen unter Bezug auf den Inhalt der Eidesformel, wonach sie verpflichtet werden, einzuschärfen, daß sie alle Vergehen und Frevel, zu deren Anbringung sie nach der Instruction verbunden seien,„ohne Ansehen der Per⸗— son,“ also ohne Rücksicht auf Stand, Rang und Vermögensverhältnisse des Zuwiderhandelnden zur An— zeige zu bringen und sie bei etwaiger Verletzung dieser Pflicht unnachsichtliche Bestrafung zu gewärtigen hätten.
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