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Zu Nr. K. A. G. 6365. Gießen am 11. August 1853.
Betreffend: Die Instruction für die Nachtwache.
Das Großherzoglich Hessische
Kreis ⸗Amt Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister und Localpolizeibehörden des Kreises.
Die Wichtigkeit einer gehörigen Einrichtung der Nachtwache für die öffentliche Sicherheit veranlaßt mich in dieser Beziehung die nachfolgenden Bestimmungen zu treffen:
Die Nachtwache wird in jedem Orte von Nachtwächtern und Nachtbeiwächtern ver⸗ sehen. Die Wahl und Bestellung der Nachtwächter ist nach Art. 19 der Gemeinde-Ordnung dem Bürger— meister überlassen; ebenso deren Verpflichtung, insofern nicht eine gerichtliche Verpflichtung derselben ge— wünscht wird.
Der Dienst der Nachtbeiwache ist dagegen, wenn der Gemeinderath nicht die Mittel zur Ver— sehung derselben auf Gemeindekosten verwilligt, als nächtlicher Sicherheitsdienst in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Februar 1824 von der Sicherheitswache unentgeltlich zu versehen.
Die Bestimmung der Reihenfolge des Eintrittes in den Dienst der Nachtbeiwache, sowie die der Anzahl der Nachtwächter und Nachtbeiwächter, bleibt dem Ermessen des Bürgermeisters, beziehungsweise der Localpolizeibehörde, anheimgestellt. Auch steht denselben zu, hinsichtlich des Anblasens der Stunden, Einführung einer Controle, nöthigen Beschaffung eines gehörigen Wachlocales, wozu jedoch niemals Wirths⸗ häuser verwendet werden dürfen ꝛc. die erforderlichen Bestimmungen und Anordnungen zu treffen.
Zur Regelung der Dienstverrichtungen der Nachtwache habe ich die beifolgende Instruction erlassen. Sie werden davon jedem Nachtwächter ein Eremplar zustellen, auch dafür sorgen, daß ein Exemplar in dem Locale der Nachtwache aufliege, und deren Inhalt den Nachtbeiwächtern bekannt werde.
Kü ch er.


