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Zu Nr. K. A. G. 5460. Gießen am 8. Juli 1853.
Betreffend: Den Unterricht der Hebammen.
Das Großherzoglich Hessische
Kreis-Amt Gießen
an
die Großh. Kreisärzte, Ortsgeistliche und Bürgermeister des Kreises.
Die in obiger Beziehung ergangene höchste Anordnung bringe ich nachstehend zu Ihrer Kennt— niß, um sich hiernach zu bemessen. K che e
35. Zu Nr. D. 8702. Darmstadt am 23. Juni 1853.
Betreffend: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische i ster i um des Inn e r
an sämmtliche Großherzogliche Kreis ämter.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die Hebammenschülerinnen haufig mit zu wenig Fassungsvermögen begabt und mit zu geringen Schulkenntnissen ausgerüstet in den Hebammenunterricht eintreten, so daß dieselben nicht immer mit dem gewünschten Erfolg an diesem Unterricht Theil nehmen. Wir fordern Sie daher auf, dafür zu sorgen, daß bei der in Gemäßheit des§. 50. der Medicinalordnung vom 14. August 1822 vorzunehmenden Wahl der Hebammenschülerinnen von den Kreisärzten, Ortsgeist⸗ lichen und Bürgermeistern insbesondere auch darauf Bedacht genommen werde, daß die Gewählte das
nöthige Fassungsvermögen besitze und im Lesen und Schreiben hinlänglich erfahren sei.
reg Reuling.


