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Zu Nr. K. A. G. 4347. Gießen am 7. Januar 1853.
Betreffend: Die Almosen, welche aus der Cabinetskasse gespendet werden.
Das Großherzoglich Hessische
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an
sämmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises.
Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß in letzterer Zeit wiederum eine Menge Unterstützungs— gesuche bei Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog unmittelbar und ohne mit einem Zeug⸗ nisse des betreffenden Kreisamts versehen zu sein, eingereicht worden sind. Wir fordern Sie deshalb, unter Hinweisung auf den Inhalt des Ausschreibens der vorhinigen Großh. Regierungs— Commisston vom 30. Juli v. J.(Amtsblatt Nr. 12) auf, wiederholt zur Kenntniß der ärmeren Bewohner Ihrer Gemeinden zu bringen, daß alle an Seine Königliche Hoheit den Großherzog gerichtete Unterstützungs— gesuche mit einem Zeugnisse des betreffenden Kreisamts versehen sein müssen.
Sie wollen deshalb dafür Sorge tragen, daß alle derartige Unterstützungsgesuche Ihnen übergeben werden und haben Sie alsdann bei Erstattung Ihrer Berichte zu solchen Unterstützungsgesuchen genau dem Inhalte des erwähnten Amtsblatts der vorhinigen Großh. Regierungs-Commission Nr. 12 nachzuleben.
Zugleich machen wir Sie wiederholt darauf aufmerksam, daß es Ihnen verboten ist, Armuths— zeugnisse auszustellen und den Bittstellern einzuhändigen und bemerken Ihnen, daß Zuwiderhandlungen strenge und unnachsichtlich werden gestraft werden.
Eckstein.


