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5 0* Zu Nr. K. A. G. 4194. Gießen am 6. Januar 1853. 0
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Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes vom 16. März 1848, die
——— Freiheit der Presse betreffend, insbesondere die Errichtungen
1117 von Buchhandlungen, Buchdruckereien, Lithographien, Leih⸗ 8 und Lesebibliotheken.
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Das Großherzoglich Hessische
Wa Kreis ⸗ Amt Gießen
an
25* 7 1„ 29 118 sämmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises. 111 11 2 47.
19046 f Die in Abdruck nachfolgende Verfügung des Großh. Ministeriums des Innern vom 11. v. Mts. 80 6 theilen wir Ihnen zur Nachachtung und Bemessung mit. 31 10 Eck st e i n. . 0% 36. 13 22 3 9 12 H, Zu Nr. D. 5875.
. Darmstadt am 11. December 1852. Betreffend: Wie oben.
128 10 20 Das Großherzoglich Hessische 0
5 92 7.. A istet inn des Innern ü 1 2 an sämmtliche Großherzogliche Kreis ämter. 900 10 it Allerhöchster Ermächtigung wird hiermit das unterm 30. August 1848 z. Nr. D. 15,238 in obigem Betreff an sämmtliche Großh. Regierungs-Commisstonen erlassene Ausschreiben(Nr. 23 des Amts— 9 26 blatts) in Rücksicht darauf, daß die Bestimmungen des Art. 2 des Gewerbsteuergesetzes und der§. 1 der 0 Verordnung vom 1. December 1827(die Ausführung des Gewerbsteuergesetzes betr.) mit dem Gesetze über 1 5 die Freiheit der Presse vom 16. März 1848 und mit Art. 35 der Verfassungsurkunde vereinbarlich und 1000 durch die Freigebung der Presse nicht ohne Weiteres weggefallen sind, zurückgenommen. Es ist daher auch fernerhin zur Errichtung einer Buchhandlung, Buchdruckerei oder Lithographie, sowie zur Errichtung a 40 einer Leih- und Lese-Bibliothek die Erlaubniß der höheren Administrativ-Behörde nach Maßgabe der Be⸗ 19 20 1 kanntmachung vom 27. Juni 1828(Nr. 32 des Regierungsblatts) einzuholen, bevor zur Ausübung dieser * N Gewerbe ein Patent ausgefertigt werden kann. Wir geben Ihnen hiervon zu Ihrem Bemessen und zur Bedeutung der Großh. Bürgermeister mit f dem Anfügen Kenntniß, daß auch den betreffenden Großh. Finanzbehörden hiernach geeignete Eröffnung zugehen wird. i a e 10 N 8 Reuling.


