Ausgabe 
5.11.1853
 
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52.

Zu Nr. K. A. G. 8366. 5 Gießen am 5. November 1853.

Betreffend: Die Sonntagsfeier, hier Tanz- und Musikhalten in der Advents- und Fastenzeit.

Das Großherzoglich Hessische

Kreis Amt Gießen

an

sämmtliche Localpolizeibeamten des Kreises.

9 5 1 f orf 3 5 S G 7 7 2 Von dem in obiger Beziehung von Gr. Ministerium des Innern erlassenen Ausschreiben setze ich Sie durch nachstehenden Abdruck in Kenntniß.

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56.

Nr. D. 10706. Darmstadt den 13. October 1853. Betreffend: Wie oben.*

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Das Großherzoglich Hessische %%

sämmtliche Großherzogliche Kreisämter.

Nach den von Ihnen in obigem Betreff erstatteten Berichten wurde es seither mit der Ertheilung der Erlaubniß zum Tanz und Musikhalten während der Advents- und Fastenzeit verschieden gehalten, zin den meisten Bezirken sind jedoch als Regel während diesen Zeiten keine Concessionen hierzu ertheilt worden. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der fraglichen Zeiten und um in dieser Beziehung ein gleichmäßiges Verfahren herbeizuführen, finden wir uns veranlaßt, zu bestimmen, daß außer den im Art. 7 der Ver⸗ ordnung vom 2. April 1841, die Sonntagsfeier betr., bemerkten Tagen auch während der ganzen Advents- und Fastenzeit, so wie für den Vorabend des ersten Advents Concessionen zu Tanzbelustigungen nicht zu ertheilen sind. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann zulässig, wenn in diese Zeiten Märkte fallen, welche sich nicht wohl verlegen lassen. Auch für geschlossene Gesellschaften kann zu den bemerkten Zeiten Erlaub⸗ niß zu Tanzbelustigungen von Ihnen ertheilt werden, es ist jedoch hierbei mit Maaß und mit geeigneter Berücksichtigung der Verhältnisse zu verfahren. Dispensationen sind in derartigen Fällen nicht erforderlich, es genügt also, wenn der für die Tanzbelustigungen vorgeschriebene Stempel bei dieser ausnahmsweisen Ertheilung einer Tanzconcession verwendet wird. Sie haben sich hiernach zu bemessen. e e e e e

Reuling.