Allgemeine Pflichten des Vereins-Vorstandes. §. 5. Die Mitglieder des Vereins-Vorstandes haben sich den Verrichtungen ihres Amtes, das als Ehrenamt unentgeltlich besorgt wird, gewissenhaft zu unterziehen und sind bei Meidung des Ausschlusses zu strengster Verschwiegenheit verpflichtet. Zuständigkeit des Vergleichs-Vereins.
§. 6. Bei allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, so wie bei allen nur auf Anklage des Verletzten zu untersuchenden geringeren Vergehen soll, bevor sie bei Gericht anhängig gemacht werden, eine Vorlage an das Schiedsgericht zur Prüfung und Entscheidung stattfinden. Der Vereinsvorstand wird zu dem Ende namentlich regelmäßige und nach Bedarf auch außerordentliche Sitzungen halten.
Verfahren im Allgemeinen.
§. 7. Derjenige, welcher die Vermittlung des Vergleichs-Vereins sucht, hat dem ersten Vorstande 5 Beschwerde vorzutragen, welcher alsdann den Vorstand versammelt und die Partheien zum Termine adet.
Für jede Ladung hat der Nachsuchende 2 kr. vorzulegen, welche, wenn ein Vergleich zu Stande kommt, die Gegenpartei zur Hälfte zu tragen hat. 0
Ausschließungsrecht bezüglich einzelner Vorstandsmitglieder.
§. 8. Jeder Partei steht es frei, einen der 6 Vorstandsmitglieder ohne Angabe von Gründen zu—
rückzuweisen, doch kann dies gültig nur wenigstens 24 Stunden vor dem Termine geschehene.
Verfahren im Termin. §. 9. Der Vergleichs-Vereins-Vorstand prüft im Termine die gegenseitigen Ansprüche nach An⸗ hörung beider Theile und sucht nach gewissenhafter Ueberzeugung den Streit vergleichsweise zu schlichten. Ueber die Verhandlungen, namentlich auch über die vorgebrachten Einreden, ist ein Protokoll, welches in ein besonderes, hierzu bestimmtes Buch eingetragen wird, aufzunehmen und von dem Vereinsvorstande zu unterschreiben. Kommt insbesondere ein Vergleich zu Stande, so sind die Vergleichsbedingungen kurz auf⸗ zuzeichnen und wird alsdann das Protokoll von den Parteien zum Zeichen der Genehmigung mit unter⸗ schrieben. Execution. §. 10. Werden die Vergleichsbedingungen von einer Partei nicht erfüllt, so steht der andern, nach- dem vorher die Vermittlung des Vergleichsvereins nochmals fruchtlos angegangen worden ist, die Erwir— kung richterlicher Hülfe offen. Stra fem. §. 11. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Statuten wird bestraft und zwar: a. in dem Falle, wenn ein Mitglied des Vereins der Vorladung des Vorstandes keine Folge leistet mit 30 kr.; b. in allen übrigen Fällen mit 1 fl. 30 kr. Die eingehenden Strafen fließen der Ortsarmenkasse zu. ee §. 12. Jedes Mitglied des Vereins, welches aus demselben austreten will, muß solches dem ersten
Vorsitzenden vor Ablauf des Jahres anzeigen.
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