Ausgabe 
1.4.1853
 
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Polizeiliche Bekanntmachung.

Mit Rücksicht auf eine Entschließung Großh. Ministeriums des Innern vom 18. März l. D Nr. D. 3020, die polizeiliche Aufsicht über die Leih- und Lesebibliotheken betr., wird hiermit Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

1) Jeder Besitzer einer Leih- und Lesebibliothek hat einen vollständigen Katalog der in dieser befindlichen Druckschriften(Art. 32 der Verordnung vom 4. October 1850den Druckschriften im Sinne gegenwärtiger Verordnung werden gleichgestellt alle auf mechanischem Weg irgend einer Art vorgenommenen Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und Musikalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen) an das Kreisamt einzusenden und demselben zu Ende eines jeden Monats ein Verzeichniß der für die Bibliothek neu angeschafften Druckschriften vorzulegen.

2) Es darf keine Druckschrift von dem Besitzer einer Leih- und Lesebibliothek ausgeliehen werden, wenn sie nicht in dem Haupt-Katalog oder in einem Verzeichnisse der Nachträge eingetragen ist. Wunscht der Besitzer einer Leih- und Lesebibliothek eine neu angeschaffte Druckschrift sofort und vor Einsendung des monatlichen Verzeichnisses auszuleihen, so ist davon vor oder gleichzeitig mit der Ausleihung besondere Anzeige bei dem Kreisamt zu machen.

3) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 werden mit einer Geldbuße von 1 bis 5 Gulden bestraft.

4) Den Besitzern von Leih- und Lesebibliotheken ist es untersagt, Druckschriften, deren Verbreitung in den Gesetzen und Verordnungen mit Strafe bedroht oder durch besondere Anordnungen verboten ist, auszuleihen oder in ihren Leih- und Lesebibliotheken aufzustellen.

Alle Lokal⸗Polizelbehörden, sowie sämmtliche Polizeioffizianten haben die Ausführung und Befolgung dieser Verfügung genau zu überwachen.

Gießen den 6. April 1853.

Großh. Kreis-Amt Gießen. Küchler, Regierungs-Rath. 4

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