Ausgabe 
1.4.1853
 
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Gleichzeitig wollen Sie der Gendarmerie und den Polizeioffizianten einschärfen resp einschärfen lassen, daß sie alle Zuwiderhandlungen gegen die Gewerbsteuergesetzgebung, von denen sie Kenntniß erhalten, ent⸗ weder direct oder durch Vermittelung der Großherzoglichen Bürgermeister den Großherzoglichen Steuer⸗ Commissären anzuzeigen haben. ene ee

Zimmermann.

Verzeichniß derjenigen Gewerbtreibenden, welche zu ihrem Gewerbsbetrieb der vorherigen Erlaubniß der Administrativbehoͤrde bedürfen.

Agent für Assecurationsgeschäftsführer.

Agent für den Transport von Auswanderern.

Agent für Dampfschifffahrtsunternehmer.

Agent für Eisenbahnfahrtsunternehmer.

Antiquar.

Apotheker.

Assecurationsgeschäftsführer.

Bauhandwerker in Orten, wo nicht ohnehin schon die Bauhandwerke zünftig und daher Meisterdecrete zum Betriebe des Gewerbes nothwendig sind.

Buchdrucker.

Buchhändler.

Dampfschifffahrtsunternehmer.

Eisenbahnfahrtsunternehmer.

Kaminfeger.

Leih- und Lesebibliothekhalter.

Lithographische Drucker.

Mäkler mit Frucht, Kartoffeln, Hülsenfrüchte ꝛc.

Wasenmeister.

Außerdem ist nach 8 1 der Verordnung vom 1. December 1827 über die Ausführung des Gewerb⸗ steuergesetzes vom 16. Juni 1827, beziehungsweise der Bekanntmachung vom 27. Juni 1828, die Erlaub⸗ niß der Administrativbehörde erforderlich:

1) Zur Errichtung solcher Gewerbsanlagen, welche für die Nachbarschaft gefahrvoll sind oder einen ungesunden und lästigen Geruch verbreiten. Dahin gehören: Pulvermühlen, Eisenhämmer, Schmelzhütten, Streichfeuerzeug-Fabriken, Gerbereien, Dampfmaschinen, Gasfabriken, Ziegelhütten, Branntweinbrennereien, Bierbrauereien, Essigsiedereien, Alaunfabriken, Stärkfabriken, Wachstuchfabriken, Vitriolspiritusfabriken, Lichterfabriken, Seifensiedereien, Leimsiedereien, Backöfen, Schmieden, Schlosserwerkstätten, Potaschestedereien und Calcinirereien, Kalkbrennereien, Harz, Pech- und Theer- Brennereien, Brennöfen der Häfner.

2) Zur Errichtung von Wirthschaften aller Art.

3) Zur Anlegung von Mühlwerken oder sonstigen Gewerbsanlagen an Flüssen und Bächen.

4) Zum Hausiren mit den in dem Verzeichniß B., welches der Verordnung vom 6. November 1846 (Nr. 37 des Regierungsblatts) beigefügt ist, angegebenen Gegenständen.

5) Zur Betreibung von Gewerben, die und wo sie zünftig sind, für welche das Gewerbspatent nur nach Vorzeigung des Decrets als Meister der betreffenden Zunft ausgefertigt werden darf, nach Vorschrift des Art. 2. des Gewerbsteuergesetzes vom 16. Jum 1827 und 8. 8. der Ausführungs-Verordnung vom 1. December 1827.

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