18.
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Zu Nr. K. A. G. 2572.
Gießen am 1 April 1833. Betreffend: Den Gewerbsbetrieb im Großherzogthum.
Das Großherzoglich Hessische
Kreis⸗Amt Gießen
an
f sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.
Das von Großh. Ministerium des Innern erlassene Amtsblatt in diesem Betreffe Nr. 8 vom 11. März 1853, z. Nr. D. 2982, bringe ich in nachfolgendem Abdrucke zu Ihrer Kenntniß mit der Aufforde⸗
rung, nach den darin enthaltenen Bestimmungen sich gewissenhaft zu bemessen und die Polizeioffizianten darnach sachgemäß zu instruiren.
Zum Handgebrauche erhalten Sie anliegend noch einen besonderen Abdruck jenes Amtsblattes. Eck st egi n.
8.
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Zu Nr. D. 2982. Darmstadt, am 11. März 1853.
Betreffend: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern
1 an
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f saͤmmtliche Großherzogliche Kreisämter.
4 In neuerer Zeit sind vielfache Klagen darüber laut geworden, daß bezüglich der Ertheilung 5 der Gewerbspatente und der Beaufsichtigung des Gewerbsbetriebs die Bestimmungen der 5 einschlägigen Gesetze und Verordnungen nicht überall mit der erforderlichen Strenge und Aufmerksamkeit 1 beobachtet werden. Wir finden uns dadurch veranlaßt, Ihnen im Interesse und zum Schutze des reellen 5 Gewerbsbetriebs sowohl, wie nicht minder zur Erzielung und Aufrechthaltung einer gleichmäßigen Besteuerung der Gewerbe aufzutragen, den Großherzoglichen Bürgermeistern folgende Punkte zur gewissenhaftesten Be— 5 folgung einzuschärfen und Ihrerseits darüber zu wachen, daß diesen überall entsprochen wird.
1 J. In Beziehung auf die Ertheilung der Gewerbpatente.
9 Durch§. 19 der Gewerbsteuerordnung vom 1. December 1827(Nr 58 des Regierungsblatts) ist
im Allgemeinen festgesetzt, was die Großherzoglichen Bürgermeister bei Ertheilung der Gewerbspatente zu beobachten haben. Insbesondere sind folgende Punkte hervorzuheben:
1) Ueber alle Gewerbe, zu deren Ausübung die vorgängige Erlaubniß der
9 forderlich ist, dürfen die Gewerbspatente erst dann ertheilt werden
meister der entsprechende Erlaubnißschein vorgezeigt wird.
Administrativbehoͤrde er— wenn dem Großherzoglichen Bürger⸗
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