3. Zu Nr. K. G. 1524. 8 Betreffend. Die Depotansprüche. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen a n 5
die saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen.
Gießen am 31. Januar 1844.
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Nach Art. 18 pos. b, in Verbindung mit Art. 21 pos. 3, des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 muß bei Depotansprüchen durch Zeugniß des Ortsvorstandes unter Anderm auch bewiesen werden, daß kein arbeitsfähiger Bruder des Dienstpflichtigen, für welchen das Depot in Anspruch genommen wird, vorhanden sei, oder, auf welche Weise es wäre, vom Kriegsdienste frei geblieben ist.
Da alle Diejenigen, welche zum Militärdienste zwar abgegeben, aber bei ihrem Eintreffen zurückgewiesen worden waren, sowie Diejenigen, welche als Stellvertreter im Militärdienste stehen resp. gestanden haben, ohne bereits eine eigene Capitulation als Freiwillige oder vermöge ihrer Conscriptionspflicht gedient zu haben, nach§. 25 der Verordnung vom 30. April 1831 wegen Vollziehung des Recrutirungsgesetzes— zu denen gehören, welche in fraglicher Beziehung als vom Kriegsdienste freigeblieben zu betrachten und zu behandeln sind, und daher es nicht allein darauf ankommt, ob der betreffende Bruder des Pflichtigen im vaterländischen Militärdienste dient oder gedient hat, da ferner darüber, in welcher Eigenschaft einzelne Leute im Kriegsdienste dienen oder gedient haben(ob als Freiwillige, als Conseriptionspflichtige, als Einsteher), häufig keine amtliche Nachweisung im Besitze des einschlägigen Bürgermeisters sich befindet, so ist es nothwendig, daß in allen einzelnen derartigen Fällen eine amtliche Bescheinigung hierüber von dem Bürgermeister bei der Militärbehörde eingezogen, dem Ortsvorstand vor Ausstellung seines pflichtmäßigen Zeugnisses über den Depotanspruch vorgelegt und mit den Verhandlungen an die Recrutirungs⸗Behörden abgegeben wird.
In höchstem Auftrag weise ich Sie daher an, dafür zu sorgen, daß solche— nach einer Verfügung des Gr. Kriegs⸗Ministeriums von der Compagnie oder Schwadrons⸗Cheffs auszustellende— amtliche Be⸗ scheinigungen in den gedachten Fällen niemals bei betreffenden Depotverhandlungen fehlen und insbesondere darüber bestimmte Nachweisung enthalten: ob und für welche Zeit das betreffende Individuum entweder frei— willig oder zur Erfüllung seiner eigenen Conscriptionspflicht, oder als Einsteher für einen Dritten, dient oder gedient hat, ohne bei seinem Eintritt in den Dienst zurückgewiesen worden zu sein.
Pri n z
Berichtigung: In dem Nr. 4 des Amtsblatts zu Nr. K G. 1532 vom 30 Januar 1844. betreffend: den Termin für den Abschluß und die Einsendung der Gemeinderechnungen pro 1843 ist Zeile 7 statt„nicht Erstreckung“ zu lesen„Nichteinhaltung“ und Zeile 7 u. 8 statt„bezeichnungsweise“ zu lesen„beziehungsweise“.


