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Zu Nr. K. G. 1533. Gießen am 30. Januar 1844.
Betreffend: Die Legalisation von Urkunden.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an
saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister des Kreises.
Nach höchster Benachrichtigung kommt öfters der Fall vor, daß Bescheinigungen unterer Behörden und Beamten, namentlich auch der Bürgermeister, deren Unterschrift bei Gr. Ministerium der auswärtigen An⸗ gelegenbeiten unbekannt sind, an den Herrn Minister der auswärtigen Angelegenheiten zur Legalisation einge⸗ sendet werden, ohne daß solche Bescheinigungen von dem Kreisrath vorher beglaubigt sind, wodurch denn man⸗ cherlei Anstände entstehen. Ich weise Sie deßhalb an, bei Ertbeilung von Vescheinigungen, die darum Nach⸗ suchenden in den einschlägigen Fällen sachgemäß zu verständigen und die Vorlage der Bescheinigungen vor der Einsendung zur Beglaubigung dahier zu veranlassen.
Prinz.


