Ausgabe 
23.11.1844
 
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31.

Zu Nr. K. G. 14544. Gießen am 23. November 1844. Betreffend: Die Unterhaltung der Vieinalwege.

Der Großherzoglich Hessische Kreis rath des Kreises Gießen

an

saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises.

Nach bisher gemachten Erfahrungen sind die Vorschriften und Andeutungen des§. 15. der Instruction für die Aussührung des Vieinal-Wegbaus sehr mangelhaft befolgt und sind dadurch hier und da nicht un bedeutende doppelte Kostenverwendungen nöthig geworden. Ich finde mich daher veranlaßt, Sie zur pünct lichen Beachtung und Befolgung der erwähnten instruetionsmäßigen Bestimmungen hierdurch ausdrücklich an zuweisen. Insbesondere halte ich es für erforderlich, Sie noch darauf aufmerksam zu machen, daß

19 die Banquette und Grabenränder der Vieinalwege in soweit von Gras und grobem Gestrüppe ge reinigt werden müssen, daß der so sehr nothwendige Wasserabzug nicht gehindert wird; daß

2) die Banquette nicht befahren werden dürfen, daher es zweckmäßig erscheint, hier und da an entsprechenden Stellen Abweissteine einzusetzen; eine öftere Nachhülfe an den durch Ueberfahren beschädigten Stellen, insbesondere auch an den Wandsteinen und Böschungen, sowie eine Ausfüllung derselben, wo sie ge gen die Wandsteine zu tief liegen, ist durchaus nicht zu unterlassen;

3) daß die Gräben in jedem Jahre auf die ursprüngliche Sohle ausgehoben, Durchlässe und Mulden öfters gereinigt werden und überhaupt für ordnungsmäßigen Wasserabzug gesorgt wird;

4) daß im Sommer die Rollsteine und endlich

5) der sich bisweilen stark anhäufende Koth abgeräumt werden und dieser alsbald von der Straße ent fernt wird.

Prinz.