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Zu Nr. K. G. 3724. Gießen am 14. März 1844.
Betreffend: Die Anschaffung und Unterhaltung des Fasselviehs in den Gemeinden.
Der Großherzoglich Hessische Rrelsrath des Kreises Gießen
an
saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises.
Nachträglich zu meinem Ausschreiben vom 23. März v. J.— Nr. 12 des Amtsblatts—
eröffne ich Ihnen in Folge einer allgemeinen Verfügung höchstpreißlichen Ministeriums vom M.
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Zu. 1 und 2 jenes Ausschreibens:
Für den Ankauf des Fasselviehs ist in der Regel von den Gemeinden selbst zu sorgen und es darf denselben nur ausnahmsweise, nach zuvor hier eingeholter Erlaubniß, solchen Bullenhaltern überlassen werden, von welchen kein nachtheiliger Wechsel damit durch unzeitigen
Verkauf von noch tüchtigem Fasselvieh zu befürchten ist. Demgemäß muß denn auch bei Abschluß
der Verträge mit den Fasselhaltern in der Regel der meinem oben allegirten Ausschreiben zuerst nachgedruckte Vertrags⸗Entwurf zu Grunde gelegt werden.
Daß diese Verträge zur Genehmigung eingesendet und die anzukaufenden Bullen zuvörderst durch den Gr. Kreisthierarzt besichtigt und für tauglich erkannt werden müssen, ist bereits von mir vorge⸗ schrieben und nun noch von höchster Staatsbehörde ausdrücklich angeordnet worden.
Zu 6. des Ausschreibens:
Hiernach sollte das Austreiben des Fasselviehes mit der Heerde abgestellt und dasselbe beson— ders auf die möglichst abgeschlossenen, in der Nähe der Fasselställe anzulegenden Sprungplätze geführt werden.
In dieser Beziehung ist höchste Bestimmung dahin erfolgt, daß das, ohnedies dem öffentlichen Verkehre gefährliche Austreiben der Fassel mit der Heerde bei Vermeidung von Diseiplinarstrafen für den Hirten ganz verboten sei, indem sich überall, wo die Verfügung, wonach die Fassel nicht mit den Heerden den Tag über auf die Waide gebracht, son— dern nur mit dem periodisch zur Begattung bestimmten Vieh, wenn die Viehbesitzer es verlangen, täglich etwa. 1— 2 Stunden auf einem dazu geeigneten, soweit thunlich, in gehöriger Entfernung von frequenten Straßen einzurichtenden Platz zusammen getrieben werden sollen, zum Vollzug gekommen sei, sich diese Einrichtung als zweckmäßig bewährt habe.
Sie werden sich nach diesen Bestimmungen streng bemessen, insbesondere die Hirten nach der letzterwähnten Vorschrift bedeuten und darüber wachen, daß diese der Anordnung nachkommen.
In Verhinderung des Kreisraths der Gr. Kreisseeretär: Dr. Spamer.


