Ausgabe 
13.4.1844
 
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Zu g K. G, 6510. Gießen am 13. Mai 1844.

Betreffend: Die Unterstützung der Armen und das Abstellen des Bettelns in den Gemeinden des Kreises Gießen.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

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saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister des Kreises.

Während gerade die Gr. Bürgermeister vorzugsweise berufen und verpflichtet sind, das Betteln nach Kräften zu verhüten und ihnen erst vor kurzem, durch mein Ausschreiben vom 26. Februar 1844, die des⸗ fallsigen Vorschriften eingeschärft wurden, haben sich doch einige derselben seither nicht entblödet, das Betteln einzelner Personen ihrer Gemeinden durch Ausstellung von hierzu dienlichen Zeugnissen selbst zu befördern.

Ich sehe mich hierdurch veranlaßt, Sie, die Gr. Bürgermeister, darauf aufmerksam zu machen, daß die Ausstellung von Urkunden, welche irgendwie zur Beförderung gesetzwidriger Handlungen dienen könnten, überhaupt verboten, daß namentlich aber die unbefugte Ertheilung von Armuth⸗Zeugnissen, sogenannten Bet⸗ telbriefen, nach der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Juli 1810 bei einer Strafe von 20 Rthl. verpönt ist, und daß diese Strafe diejenigen unnachsichtlich treffen wird, welche sich die Ausstellung von Attesten ge⸗ dachter Art ferner zu Schulden kommen lassen.

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