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den, N Zu Nr. K. G. 3725. Sießen am 13. März 1844. vinz g Betreffend: Die Sonntagsfeier, insbesondere den Mühlenschluß im Interesse derselben.
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3 Kreisrath des Kreises Gießen er 8 5
a f saͤmmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises.
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r,. Das im Abdruck nachstehende Ausschreiben Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz im theile ich Ihnen zur Kenntnißnahme mit, indem ich zugleich auf dasjenige Bezug nehme, was ihr über die Benutzung der Mühlgewässer zur Wiesenwässerung in der in Ihren Händen befindlichen
Schrift Gr. Oeconomieraths Zeller über die Wieseneultur im Großherzogthum Hessen auf Seite i 55— 36 bemerkt ist, und Ihnen empfehle, etwaige hiernach unbegründete Ansprüche der Müller Sie geeignet zurückzuweisen, und den Schutz der Wiesenwässerung nach Verordnung oder seitherigem
etref⸗ Herkommen zu verfolgen. 4 5 Prinz. ir im 1 e eichen 4 5 5 14. gleitet Zu Nr. D. 3121. Darmstadt am 28. Februar 1844. rümie Betreff: Wie oben. 0 f Das Großherzoglich Hessische 1 Ministerium des Innern und der Justiz selben 0
die Großherzoglichen Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und sämmtliche Großherzogl. Kreisräthe.
Auf die in der allerhöchsten Verordnung vom 2. April 1841, die Sonntagsfeier betref⸗ fend,— welche Verordnung. wie auch im Eingange derselben ausdrücklich bemerkt ist, nur zum Zwecke hat, die würdige Feier der christl. Sonn- und Festtage zu schützen,— enthaltenen Bestimmun⸗ gen hin haben mehrere Müller den Anspruch erhoben, das Wasser der Mühlbäche während der ganzen Zeit für ihre Mühlen zu benutzen, in welcher nach Art. 3. der angezogenen Verordnung das Mahlen an Sonn⸗ und Festtagen nicht verboten ist, sonach auch während der Zeit, wo in verschiedenen Landestheilen seither das Wasser der Mühlbäche zum Bewässern der umliegenden Wiesen benutzt werden konnte. Wir eröffnen Ihnen daher, daß durch die Verordnung vom 2. April 1841 an den Berechtigungen der Wiesenbesitzer, welche dieselben in Beziehung auf Be— nutzung der Mühlbäche zur Bewässerung ihrer Wiesen durch Verordnung oder Herkommen er worben haben, nichts geandert worden ist.
Sie werden sich hiernach bemessen.
du Thi l. v. Lehmann.


