10. Zu Nr. K. G. 1975. Gießen am 13. Februar 1844.
Betreffend: Die Beitreibung der Communal⸗Intraden, insbesondere die Vornahme der Pfandungen und die dadurch ent— stehenden Kosten.
Der Großherzoglich Hessische . Kreisrath des Kreises Gießen
— a n * die Großh. Buͤrgermeister des Kreises
Es ist zur Kenntniß der höchsten Staatsbehörde gekommen, daß den Vorschriften des§. 35. der In⸗ struction über Einbringung der Communal-Intraden von dem Pfandungs⸗Personale häufig entgegen gehandelt
werde, indem es vorgekommen sei, daß wenn auch so viele Pfandungen an Einem Tage und Einem Orte
vollzogen worden, daß nach. 35, nur das Maximum der Pfandungsgebühr mit 4 fl. 40 kr. hätte angesetzt
werden dürfen, gleich wohl die Taxen für die Einzelnen Pfandungen über jenen Betrag hinaus bezogen worden
seien. Häufiger aber seie die erwähnte Vestimmung in der Art umgangen worden, daß das Pfandungs⸗
Personal, wenn eine größere Zahl von Pfandungen an einem Orte zu vollziehen gewesen sei, welche füglich
an Einem Tage, oder einer kleineren Zahl von Tagen hätte vorgenommen werden können, die Pfandungen
auf eine große Anzahl von Taxen vertheilt worden seien, daß die Taxen für die einzelnen, an Einem Tage
vorgenommenen Psandungen jenes Maximum gerade, oder beinahe erreicht hätten. Ja es seien Fälle vor⸗ gekommen, in welchen die Pfandungsprotokolle zwar verschiedene Dato geführt, wohl aber Anzeigen vorge⸗ legen hätten, daß die Pfandungen an einem Tage vollzogen worden seien, und die Protokolle verschiedene Data erhalten hätten, um, mit Tauschung der aufsehenden Behörde, den Bezug höherer Gebühren sich zu ichern.
8 Solche Mißbräuche und Contraventionen gegen die bestehenden Vorschriften, unter welchen grade die ärmere Klasse am meisten leidet, dürfen nicht geduldet werden und ich finde mich daher veranlaßt, Sie anzu— weisen, den Gebührenbezug der Kreisboten im Allgemeinen und insbesondere bei der Ihnen obliegenden Prüfung der Kostenansatze, einer genauen Aufsicht zu unterwerfen, namentlich darüber zu wachen, daß, wenn auf den Grund eines oder mehrerer Pfandungs-Befehle an Einem Orte mehrere Pfandungen vorzunehmen sind, die Kreisboten an einem Tage so viele Pfandungen als möglich, unter Beobachtung der in§. 35. der Instruction enthaltenen Bestimmungen, vollziehen, statt die Pfandungen zu unterbrechen, und entweder nach Haus zurück— zukehren, oder an demselben Tage noch Pfandungen an einem andern Orte vorzunehmen; auch mache ich Ihnen zur besonderen Pflicht, dahin zu wirken, daß das Geschäft der Pfandungen stets thunlichst beschleunigt, und dasselbe von den Kreisboten, welche angewiesen worden sind, sich jederzeit zeitig an dem betreffenden Orte einzufinden, und das Geschäft nicht zu frühe d. h. im Sommer nicht vor 5 Uhr, und im Winter nicht vor 3 Uhr Nachmittags zu beendigen, nicht früher abgebrochen, oder aus sonstigem Grunde verzögert wird.
Für den Fall, daß in der einen oder der andern Beziehung den bestehenden Vorschriften, und diesen Andeutungen entgegen gehandelt werden sollte, erwarte ich von Ihnen alsbaldige pflichtmäßige Anzeige. Den Gemeinde⸗Einnehmern haben Sie diese Verfügung zur Einsicht vorzulegen, und dieselben anzuweisen, eben⸗ wohl dahin zu wirken resp. zu wachen, daß diesen Bestimmungen und Vorschriften genau nachgelebt werde.
Darüber, daß Sie diese Verfügung erhalten, sowie daß Sie den Gemeinde⸗Einnehmern solche zur Ein⸗ ficht vorgelegt, und darnach angewiesen haben, sehe ich binnen 8 Tagen einer berichtlichen Anzeige entgegen.
Prinz.


