Ausgabe 
13.2.1844
 
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9.

Zu Nr. K. G. 2401. Gießen am 13. Februar 1844.

Betreffend: Die Beitreibung der Communal⸗Intraden, insbesondere die Einsendung der Mahn⸗ und Pfandbefehle, Kostenver⸗ verzeichnisse und Zahlungsunfähigkeits⸗ Protokolle.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an *

Großh. Buͤrgermeister und Gemeinde-Einnehmer des Kreises.

a Da die in rubricirtem Betreff schon früher erlassenen Verfügungen vom 25. October 1833 und 3. August 1837 bisher theils zu unvollständig, theils gar nicht in Anwendung gekommen sind, so sehe ich mich veranlaßt, Folgendes zu verfügen, und zwar

I. Die monatliche Einsendung der Mahn⸗ und Pfandbefehle betr.

Die in dieser Beziehung in dem Ausschreiben vom 3. August 1837(vide Nr. 27 des Kreisblattes)

f enthaltenen Vorschriften werden von nun an strengstens zur Anwendung gebracht, wobei ich noch insbesondere anfüge, daß die darinnen angedrohten Strafbestimmungen unnachsichtlich werden realisirt werden.

II. Die nach S. 72. der Instruction einzusendende Abschrist der Kostenverzeichnisse betr.

Längstens 8 Tage nach Ablauf eines jeden Quartals hat der Gemeinde-Einnehmer über sämmtliche Pfandungs⸗, Versteigerungs⸗ und Beschlagnehmungs-Kosten Abschrift der zu führenden Register einzusenden, welche Einsendung ohne Begleitungs⸗Bericht geschehen darf. Für den Fall, daß in dem abgelaufenen Quar⸗ tal keine derartigen Kosten entstanden sind, hat der Rechner eine kurze berichtliche Anzeige zu machen. Die Säumigen haben sich nach Ablauf dieses Termins alsbaldige Strasverfügung zu gewärtigen.

III. Die Vorlage der Zahlungsunfähigkeits⸗Protocolle betr.

Die Gr. Bürgermeister haben die von den Kreis boten an sie abgegeben werdenden Protocolle über Zah⸗ lungsunfähigkeit nach Anhörung des Gemeinderaths jedesmal längstens 14 Tage nach stattgefundener Auf⸗

nahme der Protocolle mit den geeigneten Anträgen anher einzusenden. f. Mit Ende dieses Monats treten diese Vorschriften in Wirksamkeit, und erwarte ich, daß Sie mich nie⸗

mals nöthigen werden, die von Ihnen zu machenden Vorlagen in Erinnerung zu bringen.

Prinz.