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Zu Nr. K. G. 2120. Gießen am 7. Februar 1844. * Betreffend: Die Judenfrauenbäder.
Der Großherzoglich Hessische eierailhdes Kreises Gießen an
saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises, mit Ausnahme des Großh. Buͤrgermeisters zu Gießen.
Da es sich ergeben, daß Israeliten die in ihren Kellern befindlichen Wasserlöcher, ungeachtet der des⸗ falls bestehenden Verbote, immer noch als Frauenbäder benutzen; so sebe ich mich zu folgender Verfügung veranlaßt: 5 Alle sogenannten Wasserlöcher in Kellern und kellerartigen Räumen, welche im Besitz von Itraeliten sind, müssen bis zum 15. April laufenden Jahres entweder vollständig mit Erde oder Steinen ausgefüllt und verglichen, oder wenn eine solche Vertiefung zum Abzug des Wassers unumgänglich erforderlich ist, der⸗ gestalt ausgemauert werden, daß die Weite derselben nur noch 12 Uzgoll beträgt.
Diejenigen, welche diese Verfügung nicht genau befolgen, sowie diejenigen, bei denen in Zukunft Wasser— löcher fraglicher Art von größerer Dimension als die hierdurch vorgeschriebene angetroffen werden, verfallen in eine Polizeistrafe von 5 fl. und das Erforderliche wird auf ihre Kosten von Polizeiwegen angeordnet und ausgeführt. ö
Sie, die Gr. Bürgermeister, haben vorstehende Anordnung saͤmmtlichen Israeliten Ihrer Gemeinden alsbald zu publieiren und die pünktliche Befolgung derselben strenge zu überwachen.
Prinz.


