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Zu Nr. K. G. 14956. a Gießen am 5. December 1844. Betreffend: Die periodische Untersuchung der Salzgewichte. Der Großherzoglich Hessische ah des Kreises Gießen an saͤmmtliche Gr. Buͤr germeister des Kreises. ö(mit Ausnahme desjenigen zu Gießen.)
Sie haben die Salzauswieger bei Ausübung des ihnen übertragenen Geschäfts durch öfters anzustellende polizeiliche Visitationen zu controliren, dabei auf Beobachtung der nachstehenden Vorschriften genau zu achten und durch die Ortspolizeidiener achten zu lassen, auch vorkommende Contraventionen unnachsichtlich zur An⸗ zeige zu bringen.
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Allgemeine Vorschriften fuͤr die Salzauswieger bei Ausübung des ihnen uͤbertragenen Geschaͤfts, insbesondere wegen des Gebrauchs und der Unterhaltung der Salzwaagen und Gewichte.
15 Die Salzauswieger haben sich bei dem Verkaufe des Salzes gut verzinnter blecherner Schalwaagen mit eisernen Ketten zu bedienen. Der Gebrauch von Schalwaagen von Kupfer oder Holz ist ausdrücklich untersagt. 25 Um die Einwirkung der Witterung und des Salzes auf die Salzwaagen möglichst zu verhüten und deren Gleichgewicht zu erhalten, müssen die Waagen mit einem zweckmäßigen Firniß, die Gewichtsteine aber mit Oelfarbe überzogen werden, welche, so oft es erforderlich, zu erneuern ist. Die Waagbalken, die Ketten und Waagschalen müssen öfters mit heißem Wasser gehörig gereinigt, so⸗ gleich warm abgetrocknet und dann mit einem mit Oel angefeuchteten wollenen Tuche überfahren werden. Das Angreifen der Waagen und Gewichtsteine mit feuchten Händen, so wie das Abreiben derselben mit Sand, ist durchaus zu vermeiden und zu unterlassen. Die Waagen und die Gewichtsteine dürfen nur an einer Stelle aufbewahrt werden, wo sie nicht mit dem Salze in unmittelbare Berührung kommen, also niemals innerhalb des Salzkastens. 3
Das Anbringen von Anhängseln an den Salzwaagen zum Behufe der Herstellung des Gleichgewichts, ist bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe verboten.
72 Zum Ausschöpfen und Aufbringen des Salzes auf die Waage, ist sich hölzerner Schaufeln, für deren stete Reinhaltung alle Sorge zu tragen ist, zu bedienen. f Die Berührung des Salzes hierbei mit den Händen, ist ausdrücklich untersagt. 5
Das zum Verkauf bestimmte Salz ist stets an einem trockenen und reinlichen Ort aufzubewahren. In Schlafstuben darf kein Salz ausgewogen werden.


