Ausgabe 
3.7.1844
 
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22.

Zu A K. G. 8602. Gießen am 3. Juli 1844.

Betreffend: Die Erlassung der Wiesenpolizei⸗Ord nungen.

Der Großherzoglich Hessische rat) des Kreises Gießen

an

saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister des Kreises.

In Folge höchster Entschließung übersende ich Ihnen beifolgende Wiesenpolizei-Ordnung mit dem Auf⸗ trage, solche nunmehr Statt der bisher bestandenen Vorschriften zur Nachachtung öffentlich bekannt zu machen, wobei ich bemerke, daß wenn für einzelne Gemeinden durch die Localitäten Abänderungen oder Zusätze der Wiesenpolizei⸗Ordnung nöthig erscheinen sollten, Sie solche unter Wiedereinsendung der An⸗ lage berichtlich bei mir zu beantragen haben, damit ich in den Stand gesetzt werde, in einem Anhang die Abänderungen resp. Zusätze, wenn ich solche für angemessen erachte, anzufügen.

Da nach höchster Bestimmung das im Art. 5 der beifolgenden Wiesenpolizei-Ordnung bezeichnete Personal sammtlich auf Kosten der Gemeinde mit Exemplaren dieser Wiesenpolizei⸗Ordnung versehen werden soll, so weise ich Sie hiermit an, meinen Gehülfen Reifenberg, den ich mit der Besorgung be auftragt habe, alsbald davon in Kenntniß zu setzen, wie viel Exemplare Sie noͤthig haben, und die dafür in dritter Klasse zu verrechnenden Kosten an denselben berichtigen zu laßen.

Zugleich beauftrage ich Sie noch in Folge höchster Entschließung, jedes Jahr im Monat December die Wiesenvorstände darüber zu bören, was von denselben im verflossenen Jahre für Wiesenverbesse rung geschehen ist, und was sie im nächstfolgenden Jahre im Interesse des Wiesenbaues zu thun für angemessen erachten.

Hierüber ist von Ihnen ein Protocoll aufzunehmen und solches jedesmal bis längstens Ende Decem ber zur Entschließung an mich einzusenden.

Schließlich empfehle ich Ihnen, den Interessen des Wiesenbaues Ihre besondere Aufmerksamkeit zu⸗ zuwenden und zu erhalten, die Wiesenvorstände in ihren Bestrebungen nach allen Kräften zu unterstützen und die Bestimmungen der neuen Wiesenpolizei⸗Ordnung mit Eifer und Strenge zu handhaben.

P'r i u z.