Ausgabe 
2.8.1844
 
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Zu A K. G. 10095.

Betreffend: Die Bestimmung der Inferenden und Einzugsgelder für Neuein⸗ ziehende, insbesondere für neu einziehende Israelkten.

i Der Großherzoglich Hessische 5 Kreisrath des Kreises Gießen an

sammtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen.

Gießen am 2. August 1844.

E⸗ ist bisher der Fall vorgekommen, da raeliten zu den christlichen Gemeindecassen kein Ein Hierdurch veranlaßt, eröffne ich Ihnen zu

ß in manchen Gemeinden von neueinziehenden Is⸗ zugsgeld erhoben worden ist. Ihrem Bemessen in allen vorkommenden Fällen, daß die neueinziehenden auswärtigen Schutzjuden, sowie die auswärtigen Frauenspersonen, welche einen Schutzjuden ehelichen, das nach der Seelenzahl der Gemeinden durch das Ausschreiben Großh. Mi⸗ nisteriums des Innern und der Justiz vom 30. August 1837 Amtsblatt 39. welches Ihnen mittelst im Kreisblatt erschienener Verfügung vom 18. September 1837 ad M K. G. 4734 mitgetheilt wurde. Die Bestimmung der Inferenden und Einzugsgelder für Neueinziehende betreff: festgesetzte Einzugsgeld an die Ortsgemeinden zu leisten schuldig sind, daß dagegen die auswärtigen is, raelitischen Frauenspersonen, welche einen Wittwer heirathen, der bereits als Schutzjude recipirt ist, eines Inferendums nicht bedürfen. f Schließlich beauftrage ich Sie, von allen denjenigen Israeliten, welche nach dem unterm 21. Februar 1838 erlassenen Ausschreiben 1 8 des Kreisblatts in die Gemeinden neu eingezogen

sind und in die Gemeindekassen das gesetzliche Einzugsgeld nicht entrichtet haben, dasselbe jetzt noch nacherheben zu lassen.

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NB. Die% 24. ist doppelt, daher folgendes Amtsblatt 28