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20. Zu Nr. K. G. 4524. Gießen am 2. April 1844.
Betreffend: Die Anschaffung von Kleidungsstücken für peinlich oder polizeilich inhaftirte Personen.
Der Großherzoglich Hessische trat h des Freies Gießen
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saͤmmtliche Gr. Buͤrgermelster dieses Kreises.
Nach erfolgter Mittheilung des Gr. Provinzialcommissärs der Provinz Oberhessen sollen nach Analogie der desfalls bestehenden Vorschriften in Zukunft auch solche Personen, welche
(entweder als in Untersuchung befangen oder zur Strafverbüßung) in die Bezirksgefängnisse ge—
bracht werden, mit den erforderlichen Kleidungsstücken versehen sein, die ihnen entweder auf eigene, oder bei Vermögenslosen, auf Kosten der Gemeinde anzuschaffen sind.
Ihnen dieses eröffnend, weise ich Sie zugleich an, darauf möglichsten Bedacht zu nehmen, daß Angehörige Ihrer Gemeinden, bei der Abführung in die Gefängnisse, im Falle des Bedarfs, die noͤthige Bekleidung nach Maasgabe der obigen Vorschrift erhalten.
Prien z.


