Ausgabe 
31.3.1843
 
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15.

Zu Nr. K. G. 4047. f Gießen am 31. März 1843.

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Betreffend: Die Verletzung der Amts- und Dienstehre. Der Großherzoglich Hessische t D Rei ses Gießen

an saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises.

Nach Art. 190 des Strafgesetzbuchs soll die Verletzung der Amts- und Dienstehre auf Klage des Beleidigten oder auf Verlangen der ihm vorgesetzten Behörde bestraft werden.

Wenn auch hiernach wegen solcher Vergehen von den Gerichten Untersuchungen auf Anzeigen oͤffentlicher Diener ohne Weiteres eingeleitet werven können, so liegt es doch im dienstlichen Inte⸗ resse, daß die vorgesetzte Behörde von Verletzungen der Amts- und Dienstehre der ihr unter⸗ geordneten Diener Kenntniß erhält; ich weise Sie daher an, bei etwaigen Verletzungen Ihrer Amtsehre, oder derjenigen der Ihnen untergeordneten Diener, die erforderliche Anzeige an mich zur geeigneten weiteren Verfügling gelangen zu lassen. f

Den Kirchen- und Schulvorständen werden Exemplare dieses Ausschreibens zur gleichmäßigen Nachachtung von hier aus mitgetheilt werden.

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