Ausgabe 
28.1.1843
 
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ö 3.

1 1 Zu Nr. K. G. 1219. Gießen am 28. Januar 1843.

Betreffend: Den Wiederausbruch der natürlichen Menschen⸗ blattern im Kreise Gießen.

fuß Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Gießen

an saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises (mit Ausnahme des Großh. Bürgermeisters zu Gießen).

Durch§. 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 6. August 1807 ist die Verpflichtung zur Anzeige von Erkrankungen an Menschenblattern bei der Ortspolizeibehörde bei namhafter Strafe vorge⸗ schrieben. Die fortwährende Andauer der Blattern⸗Epidemie in mehreren Orten des hiesigen Kreises, sowie der Umstand, daß mehrere von üblen Folgen begleitet gewesene Verheimlichungen solcher Erkrankungsfälle unlängst vorgekommen sind, veranlaßt mich, auf den Grund der vorangezogenen Verordnung enkierdurch zu bestimmen: 8 daß alle diejenigen in eine Strafe von 10 Reichsthalern verfallen sollen, welche unter⸗ lassen, von in ihrer Familie oder in ihrem Hause vorkommenden Blattern-Erkrankungen während der ersten sechs Stunden nach dem Ausbruch der Krankheit bei der Orts⸗ polizeibehörde die Anzeige zu machen.

5 Diese Verfügung haben Sie, die Großh. Bürgermeister, alsbald in Ihren Gemeinden orts⸗ 1 üblich zu publiciren und wie geschehen, binnen acht Tagen anher zu berichten; sodann aber haben ö Sie die genaue Befolgung dieser Verfügung strenge zu überwachen.

. f Per i n;.

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