Ausgabe 
27.3.1843
 
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Zu Nr. K. G. 3903. Sießen am 27. Marz. 1843.

Betreffend: Die Sicherung der Gebäude vor Feuersgefahr durch Anlegung von Brandmauern, sowie die 1 und zeitige Vorlegung der Bau- risse.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an sämmtliche Großh. Bur germeister dieses Kreises (mit Ausnahme des Großh. Buͤrgermeisters dahier).

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Sowohl in der Feuerordnung vom Jahr 1767 als in anderen ältern und neueren gesetzlichen Vorschriften ist die Bestimmung enthalten, daß mehrere Gebäude nicht unmittelbar aneinander gehängt, sondern durch Brandmauern oder durch einen genügenden Zwischenraum dergestalt von einander getrennt werden sollen, damit bei einem entstehenden Brande die nächsten Häuser dc. nicht so leicht davon ergriffen werden können.

Ungeachtet der häufigen Brandunglücke neuerer Zeit scheint doch gedachte Bestimmung, na mentlich auf dem Lande, in Vergessenheit gerathen zu sein, indem fortwährend Baugesuche vor

kommen, in welchen auf besagte Sicherheitsmaasregeln keine Rücksicht genommen ist. Solchen

Gesuchen muß, da mir die Aufrechthaltung jener Vorschrift obliegt, meine Genehmigung versagt werden und die Bittsteller kommen dann oft in nicht unbedeutenden Schaden, weil sie mit Auf wendung von Zeit und Kosten vorschnelle Einrichtungen getroffen haben, die sie nachher nicht be- nutzen dürfen. ä 0

Im wohlverstandenen Interesse der Baulustigen weise ich Sie daher an, letztere, bei Eingaben.

von Baugesuchen und wenn möglich noch zuvor, auf die Bestimmungen wegen der Brandmauern,

beziehungsweise der Zwischenräume, aufmerksam zu machen und ihnen anzurathen, keine solchen Vorbereitungen zu ihrem Bauwesen zu treffen, welche die Anwendung jener Vorschriften unzuläßig machen.

Noch sind die Bauenden anzuhalten, die, übrigens in doppelter Ausfertigung einzureichenden, Bau⸗ und Situationsrisse nur von Sachverständigen anfertigen zu lassen, was wohl durch die Weg

bauaufseher am geeignetsten wird bewerkstelligt werden können; auch mache ich Sie mit Bezug auf

eee vom 21. December 1809 darauf aufmerksam, wie Sie bei eigner Verantwortlich keit dafur zu sorgen haben, daß die Bauenden zur Vermeidung von Nachtheilen mit ihrem Bau wesen niemals eher beginnen, bis dasselbe von mir ausdrücklich genehmigt worden ist.

Per in;