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Zu Nr. K. G. 2511. Gießen am 27. Februar 1843.
Betreffend: Die in mehreren Theilen der Provinz Oberhessen im Jahre 1842 Statt gefundene Mißerndte an Halmfrüchten und Kartoffeln.
Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses, Kreises, mit Ausnahme des Großh. Bürgermeisters dahier.
Hochstpreißliches Ministerium des Innern und der Justiz hat, veranlaßt durch die in mehreren Theilen der Provinz Oberhessen im vorigen Jahre Statt gefundene ungünstige Erndte an Halm⸗ fruchten und Kartoffeln, für den ganzen Umfang der Provinz Oberhessen verfügt, daß 1. in denjenigen Gemeinden, in welchen wirklicher Mangel an Saatfrüchten und Setzkartoffeln, oder auch an Kartoffeln zur Nahrung der Menschen, zu besorgen steht, auf Gemeinde⸗Kosten oder Credit die nöthigen Saatfrüchte und Kartoffeln anzukaufen und an die Bedürftigen, welche sich solche aus eigenen Mitteln nicht anzuschaffen vermögen, die erforderlichen Quan⸗ titäten gegen Vergütung des Ankaufspreißes binnen einer zu bestimmenden angemessenen Frist abzugeben seien, und daß i
2. in der ganzen Provinz Oberhessen der Ankauf von Kartoffeln durch Brandweinbrenner, sowie überhaupt der Verkauf von Kartoffeln zum Branndweinbrennen in den Monaten März, April und Mai l. J. bei einer in jedem Contraventionsfall von dem Käufer zu entrichten⸗ den Strafe von 2 fl. für jedes gekaufte Malter Kartoffeln verboten werde.
Von diesen Bestimmungen benachrichtige ich Sie hierdurch mit dem Auftrage, das Verbot des Ankaufs resp. Verkaufs von Kartoffeln zum Brandweinbrennen während der bezeichneten Monate unverzüglich auf übliche Weise in Ihren Gemeinden bekannt zu machen, wie geschehen zu berichten, den Befolg zu überwachen und Contraventionen alsbald hierher zur Anzeige zu bringen.
Was den Ankauf von Saatfrüchten und Kartoffeln auf den Credit der Gemeinden betrifft, so haben Sie, in soweit dies nicht schon auf meine Veranlassung früher geschehen ist, die Gemeinderäthe zu versammeln, mit denselben die Räthlichkeit und Nothwendigkeit der Ausführung der verfügten Maaßregel in Ihren Gemeinden, sowie die Aufbringung der nöthigen Fonds zum Ankaufe und die Art des Rückersatzes des Ankaufpreißes zu berathen und mir das hierüber aufzunehmende Pro⸗ tokoll mit Ihrem eignen gutächtlichen Bericht binnen 8 Tagen einzusenden.
Prinz.


