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Zu Nr. K. G. 7980. i Gießen am 26. Juni 1843.
Betreffend: Die Geschäftsführung der Gemeinde⸗Einnehmer.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister des Kreises.
Nach geschehener Anzeige des Pfandungspersonals haben sich einzelne Gemeinde⸗Einnehmer erlaubt,
theils nicht alle verfallenen und unbezahlt gebliebenen Schuldigkeiten in die von ihnen aufgestellten Rückstands⸗ Verzeichnisse aufzunehmen, theils manche Ausstandsposten, bei der Anmeldung des Kreisboten, in der Rück⸗ standsliste als immittelst bezahlt zu streichen, die wirklich noch nicht bezahlt waren. 1 Dieses Verfahren ist irregulär und darf bei Vermeidung disciplinarer Ahndung ferner nicht mehr vorkommen. 25 Sie haben die Gemeinde⸗Einnehmer hiernach zu bescheiden und ihnen zur strengen Darnachachtung insbe⸗ sondere noch zu eröffnen, daß. 1p jede verfallene und zur Beitreibung geeignete Schuld unbedingt auch in die Mahnliste, und auf deren Grund in die an den betreffenden Gr. Bürgermeister einzusendende Pfandungsliste eingetragen werden müsse, mithin alle zu gleicher Zeit verfallene Schuldposten eines und desselben Schuldners in Eine Mahn⸗ und Pfandliste einzutragen seien— daß 2) wenn sich der Kreisbote nach Empfang des ausgestellten Pfandungsbefehls bei dem Gemeinde⸗Einneh⸗ mer melde, um sich zu erkundigen, welche der als rückständig angegebenen Posten immittelst bezahlt worden seien, der Gemeinde-Einnehmer nicht befugt sei, einen noch nicht bezahlten Posten als bezahlt zu streichen; daß ferner 3) jedem Posten, welcher als bezahlt gestrichen werde, die Nummer des allgemeinen Tagebuchs, unter welcher die Vereinnahmung Statt gefunden habe, beigesetzt werden müsse, und 4) unter keinem Vorwande ein als bezahlt gestrichener Posten in eine weitere Rückstandsliste aufgenom⸗ 915 werden dürfe, vielmehr der Gemeinde⸗Einnehmer für einen solchen Posten stets persönlich haftbar leibe. In Abwesenheit des Gr. Kreisrathes Dr. Spamer, Großh. Kreissecretär.
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