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Zu Nr. K. G. 10946. Gießen am 18. August 1843.
Betreffend Den Gebrauch von Champagnerflaschen zum Verkaufe des Baierischen Bieres.
Der Großhertaglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
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an 5 saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen. 1(mit Ausnahme des Großh. Buͤrgermeisters zu Gießen.)
Großhzl. Ministerium des Innern und der Justiz hat verfügt, daß zwar den Wirthen der an vielen Orten übliche Gebrauch von s. g. Champagnerflaschen zum Verkaufe des Baierischen Bieres gestattet werde, daß jedoch diese Champagnerflaschen geeicht sein müssen, weil nach den Bestimmungen der Verordnung über das Maas⸗ und Gewichts⸗ System die Wirthe keine ungeeichten Gefäße führen dürfen.
Sie haben diese Bestimmungen in Ihren Gemeinden vorschriftsgemäß zu publiciren.
5 Prin z.


