vertheilenden Erlöße für Streu aus eignen Gemeindewaldun
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—— Zu Nr. K. G. 13417. Gießen am 17. October 1843.
Betreffend: Die Vollziehung des Gesetzes wegen Abgabe der Waldstreu aus den Gemeindewaldungen— insbesondere die Anrechnung von Hebgebühren von dem zu vertheilenden Erlöße für Streu
aus eignen Gemeindewaldungen. N Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an
saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises.
In Folge von Zweifeln, die darüber entstanden sind, ob bei der durch den Art. 2. des Gesetzes vom
2. July 1839 vorgeschriebenen Vertheilung des reinen Erlößes für die aus eignen Gemeinde⸗Waldungen
gewonnenene Streu unter die Ortsbürger, nach Maaßgabe der Ihnen unterm 5. August und 12. Septbr.
1839 mitgetheilten Ministerial⸗Ausschreiben außer den Erndte⸗Kosten auch die Hebgebühren des Rechners
in Abzug zu bringen seyen— hat höchstpreißliches Ministerium verfügt, daß diese Hebgebühren von dem zu gen nicht in Abzug kommen sollen.
Sie werden sich hiernach bemessen und die Gemeinde⸗Einnehmer von der erlassenen Bestimmung in
Kenntniß setzen. Prinz.


